Es können Sozialhilfeleistungen gewährt werden, wenn der Umfang der Pflegebedürftigkeit durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellt wurde.
Ambulante Leistungen der Hilfe zur Pflege werden gewährt, um pflegebedürftigen Menschen trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben in der eigenen häuslichen Umgebung zu ermöglichen.
| Name | Funktion/Bereich | Kontakt |
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| Annerose Grünewald | Teamleiterin |
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| Dienstag: | 08:00 - 12:00 Uhr |
| Donnerstag: | 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr |
Bitte beachten Sie, dass wir Gleitzeit haben. Sie erreichen uns am sichersten während der Sprechzeiten. Außerhalb der Sprechzeiten sind persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger Vereinbarung möglich.
Zur Vermeidung einer vollstationären Pflege werden geeignete Maßnahmen, wie Pflegesachleistungen, Pflegegeld, Pflegehilfsmittel sowie Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege gewährt. Ebenfalls können Beihilfen bewilligt und die Aufwendungen der pflegenden Personen erstattet werden.
Die Hilfe zur stationären Pflege umfasst die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflege, soziale Betreuung, Behandlungspflege) sowie die Unterkunft und die Verpflegung in einem Seniorenheim.
Anspruchsberechtigt sind Personen mit erheblichem und stationärem Pflegebedarf, die zwar Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, jedoch wegen der gesetzlich begrenzten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung die entstehenden Heimkosten nicht abdecken können. Ebenfalls anspruchsberechtigt sind nicht pflegeversicherte Personen mit erheblichem und stationärem Pflegebedarf.