Amtsblatt der Stadt Jena | ![]() | 9. Jahrgang
1/98 |
| Preis 1,00 DM | 8. Januar 1998 | |
Begründung:
Durch die TU Dresden wurde bei der Stadt Jena angefragt, ob sie sich auch 1998 wieder an dem SrV beteiligen wird.
Die Stadt Jena bekundete in einem Antwortschreiben ihr Interesse an der Teilnahme. Gleichzeitig wandte sie sich mit einer Anfrage zur Förderfähigkeit an das Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur, wo der Antrag derzeit geprüft wird und an den Datenschutzbeauftragten der Stadt im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Bedenken.
Das SrV liefert Informationen / Daten über das Mobilitätsverhalten und die Verkehrsmittelwahl der Jenaer Bevölkerung. Da es unser Ziel ist, dem ÖPNV die Konkurrenzfähigkeit zu erhalten und gleichzeitig eine Attraktivitätssteigerung des ÖPNV gegenüber dem Individualverkehr zu erreichen, sind diese Daten wichtig für eine zukunftsorientierte Verkehrspolitik und Verkehrsplanung.
Eines der wichtigsten Ziele aller seit 1972 durchgeführten SrV-Erhebungen (die Stadt Jena beteiligt sich seit 1977 an der SrV) besteht darin, die Vergleichbarkeit der gewonnenen Ergebnisse zu sichern und daraus eine Zeitreihung aufzubauen.
Das SrV-Konzept basiert auf der Interviewmethode. Es erfaßt die tatsächlich zurückgelegten Wege in Verbindung mit Aussagen zur Haushalts- und Personalstruktur der befragten Stichprobe. Damit werden die Untersuchungsergebnisse von subjektiven Bewertungen weitestgehend freigehalten. Die inzwischen vorliegenden Daten für die Jahre 1977, 1982, 1987, 1991 und 1994 trugen mit jedem neuen Befragungsdurchgang zur Fortschreibung der Verkehrskennziffern bei. Damit verfügt die Stadt Jena über entscheidende Grundlagen zur Analyse vergangener und gegenwärtiger Entwicklungen sowie zur Prognose über zu erwartende Trends.
In einer einführenden Beratung zum SrV am 25.09.1997
wurden erste Einzelheiten erläutert und eine Kostenkalkulation
übergeben. Aus Sicht der Stadt Jena wird die Variante 2 als
Vorzugsvariante vorgeschlagen, wobei sich der Gesamtkostenanteil
um ca. 4000,-- DM minimiert, da die Datenerfassung und Kontrolle
durch die Stadt eigenständig erbracht wird. Die benötigten
finanziellen Mittel sind im Haushaltsplanentwurf des Stadtplanungsamtes
enthalten.
Auf Grundlage des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch das Thüringer Gesetz zur Kommunalisierung staatlicher Aufgaben vom 13. Juli 1997 (GVBl. S. 207) sowie des § 23 des Thüringer Statistikgesetzes vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 368) hat der Stadtrat der Stadt Jena in der Sitzung am 12. November 1997 die folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Stadt Jena führt durch das Stadtplanungsamt
im Jahr 1998 und weiterhin alle 4 Jahre ab 1998 eine Verkehrserhebung
zur Ermittlung von städtischen Verkehrskennziffern durch.
Damit kommt die Stadt ihrer durch § 1 BauGB gegebenen Verpflichtungen
zur besonderen Berücksichtigung der Verkehrsproblematik im
Rahmen der Bauleitplanung nach.
(2) Zweck der Erhebung ist die Fortschreibung der zuletzt 1994 nach dem "System repräsentativer Verkehrsbefragungen (SrV)" erhobenen städtischen Verkehrsdaten.
Das System repräsentativer Verkehrsbefragungen
(SrV) wird in 18 Städten gleichzeitig zum selben Zeitpunkt
durchgeführt. Wesentlich ist daher die Einheitlichkeit in
der Durchführung, Organisation und im Fragebogeninhalt. Dadurch
erlangt die Stadt Jena nicht nur Ergebnisse über innerstädtische
Kennwerte sondern darüber hinaus Daten zum Vergleich mit
anderen Städten, um darauf basierend Entscheidungen zu fällen.
(3) Zur Sicherung der Kontinuität und der Vergleichbarkeit
der Daten wird die Erhebung nach dem System repräsentativer
Verkehrsbefragung (SrV) in Zusammenarbeit mit der Technischen
Universität Dresden durchgeführt. Neben der verkehrswissenschaftlich
fundierten Betreuung der Erhebung wird eine Kostenoptimierung
durch das SrV-Gemeinschaftsprojekt erreicht.
(4) Die Erhebungsergebnisse werden in anonymisierter
Form bereitgestellt und dienen als Arbeitsgrundlage des Verkehrsplanungsamtes
der Stadt Jena.
Erhebungseinheiten sind Haushalte. Sie werden durch
mathematische Zufallsverfahren aus dem Einwohnermeldeverzeichnis
der Stadt ausgewählt.
(1) Folgende Erhebungsmerkmale werden in 1000 Haushalten der Stadt erfragt:
Haushaltsfragebogen
Personenfragebogen
Im Personenfragebogen werden folgende Informationen für jeden Weg erfaßt, den die im Haushalt lebenden Personen am Stichtag zurückgelegt haben:
(2) Die Erhebung wird im Zeitraum vom 21.04.1998
bis 26.06.1998 durchgeführt.
Hilfsmerkmale sind Familiennamen, Anschriften (Straße,
Hausnummer, Ort, Postleitzahl) und Jahr der Geburt. Sie werden
von den Erhebungsmerkmalen getrennt gespeichert und frühestmöglich,
spätestens jedoch nach Abschluß der Erhebung, gelöscht.
(2) Die Auskunftserteilung erfolgt anonym und freiwillig.
Namen und Adressen werden nicht erhoben.
Die zu befragenden Personen sind entsprechend §
19 Thüringer Statistikgesetz zu unterrichten. Des weiteren
sind sie über den Berichtszeitraum, auf den sich die Angaben
beziehen sollen, zu informieren.
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung
im Amtsblatt der Stadt Jena in Kraft.
Jena, 11.12.1997
DER OBERBÜRGERMEISTER
gez. Dr. habil. P. Röhlinger
(Oberbürgermeister) (Siegel)
Die Stadt Jena erläßt auf Grund der §§
2 (2) und 19 (1) der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung
vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch
das Thüringer Gesetz zur Kommunalisierung staatlicher Aufgaben
vom 13. Juni 1997 (GVBl. S. 207), folgende Satzung:
(1) In der Stadt Jena wird ein Beirat für die
sozialpsychiatrische Regionalversorgung als ständig beratendes
Gremium gebildet.
(2) Zu den Aufgaben des Sozialpsychiatrischen Beirates gehören:
- Bedarfsermittlung und Versorgungsplanung
- Koordination der Betreuungsangebote der beteiligten Träger und Erfahrungsaustausch
- Interessenausgleich zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern
- Entwicklung neuer Projekte
- Stellungnahmen zu Versorgungsaufträgen und
Kooperationsvereinbarungen
(3) Vor grundlegenden Entscheidungen der Stadt Jena
bezüglich der psychiatrischen Versorgung ist der Beirat zu
hören.
(4) Der Beirat hat das Recht, sich mit Vorschlägen
an der Psychiatrieplanung der Stadt Jena zu beteiligen.
(1) Dem Beirat gehören als Mitglieder an:
a) der Dezernent für Soziales und Kultur
b) ein Mitglied des Stadtrates
c) ein Vertreter der Klinik für Psychiatrie des Klinikums der FSU Jena
d) ein niedergelassener Psychiater der Stadt Jena
e) ein Vertreter der an der gemeindenahen psychiatrischen Versorgung beteiligten Träger, der nach dem jährlichen Rotationsprinzip bestimmt wird
f) ein Vertreter der entsprechenden Selbsthilfegruppen
g) ein Vertreter des Sozialpsychiatrischen Dienstes Jena
h) der Leiter des Gesundheitsamtes der Stadt Jena
i) ein Vertreter der Kostenträger (Krankenkassen)
(2) Die Mitglieder des Beirates nach § 2 Abs.
1 c, d, e, f, g, i werden von ihren Institutionen bzw. Organisationen
/ Vereinen vorgeschlagen und vom Stadtrat bestätigt. Das
Mitglied des Stadtrates wird auf Vorschlag des Sozialausschusses
durch den Stadtrat ernannt.
(3) Der Derzernent für Soziales und Kultur leitet
den Sozialpsychiatrischen Beirat.
Der Sozialpsychiatrische Beirat kann eigenständig,
ständige oder zeitweise Arbeitsgruppen einrichten. Die Mitarbeit
in einer Arbeitsgruppe ist nicht an die Mitgliedschaft im Beirat
gebunden.
Der Beirat hat sich binnen 3 Monaten nach seiner
Konstitution eine Geschäftsordnung zu geben, die durch Mehrheitsbeschluß
seiner Mitglieder in Kraft gesetzt wird.
(1) Die organisatorische und materielle Absicherung
der Arbeit des Beirates erfolgt über den Sozialpsychiatrischen
Dienst am Gesundheitsamt Jena
(2) Die Tätigkeit im Psychiatriebeirat ist ehrenamtlich.
Eine Aufwandsentschädigung erfolgt nach den Vorschriften
der § 22 ff der Hauptsatzung der Stadt Jena.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft..
Jena, 10.12.1997
Sehr geehrte Tierbesitzer,
Die Thüringer Tierseuchenkasse führt die amtliche Tierbestandserhebung 1998 zum Stichtag 02.01.1998 durch. Alle Tierbesitzer, die bisher nicht in der Tierseuchenkasse angemeldet waren und keine Meldekarte erhalten haben, werden hiermit aufgefordert, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Tierbestandsanmeldung gemäß nachstehender Satzung nachzukommen. Die Tierbestandsmeldung ist zu richten an die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder an die Thüringer Tierseuchenkasse, Rollplatz 10, 99423 Weimar. Es wird darauf hingewiesen, daß die jährlich amtliche Tierbestandserhebung der Thüringer Tierseuchenkasse gesondert zur Viehzählung des Thüringer Landesamtes für Statistik durchgeführt wird.
Ihre Thüringer Tierseuchenkasse
Satzung der Thüringer Tierseuchenkasse über
die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen für das
Jahr 1998 (ThürStAnz Nr. 48/1997)
Aufgrund des § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Thüringer Tierseuchengesetzes (ThürTierSG) vom 28. Mai 1993 (GVBl. S. 305) hat der Vorstand der Thüringer Tierseuchenkasse am 01. Oktober 1997 folgende Satzung beschlossen:
(1) Zur Erhebung der Tierseuchenkassenbeiträge
für das Jahr 1998 werden die Beitragssätze für
die einzelnen Tierarten wie folgt festgesetzt:
1. Pferde (einschl. Fohlen)
1.1 Ponys und Kleinpferde
(unter 148 Stockmaß) je Tier 5,50 DM
1.2 andere Pferde je Tier 6,00 DM
2. Rinder (Kälber, Färsen, Kühe,
Bullen, Mastrinder) je Tier 6,00 DM
3. Schafe (alle Schafe über
ein Jahr alt) je Tier 1,30 DM
4. Ziegen je Tier 1,20 DM
5. Schweine
5.1 Zuchtsauen nach erster
Belegung und Eber je Tier 5,00 DM
5.2 Ferkel (an der Sau) je Tier 1,50 DM
5.3 übrige Schweine je Tier 3,50 DM
6. Bienenvölker je Volk 1,00 DM
7. Geflügel
7.1 Legehennen
über 18 Wochen je Tier 0,03 DM
7.2 Junghennen bis 18 Wochen
einschließlich Küken je Tier 0,02 DM
7.3 Mastgeflügel (Broiler)
einschließlich Küken je Tier 0,04 DM
7.4 Enten, Gänse und Truthühner
einschließlich Küken je Tier 0,10 DM
8. Tierbestände von Viehhändlern fünf
v. H. der um-gesetzten Tiere des Vorjahres (nach § 2 Abs.
5)
Für Süßwasserfische werden auf der
Grundlage von § 71 Abs. 1 Satz 4 des Tierseuchengesetzes
(TierSG) in der Fassung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038),
in der jeweils geltenden Fassung, für 1998 keine Beiträge
erhoben.
(2) Als Tierbestand im Sinne dieser Satzung sind
alle Tiere einer Art anzusehen, die räumlich zusammengehalten
oder gemeinsam versorgt werden. Ein Bestand, dessen Tiere verschiedenen
Eigentümern gehören, ist als Einheit zu betrachten.
(3) Von Tierbesitzern, deren Tierseuchenkassenbeitrag
insgesamt 5,00 DM nicht übersteigt, wird kein Beitrag erhoben.
Beitragsfrei sind Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören
und Schlachtvieh, das Schlachthöfen einschließlich
der öffentlichen Schlachthäuser sowie sonstigen Schlachtstätten
zugeführt ist. Tiere, die nicht nur vorübergehend außerhalb
Thüringens gehalten werden, unterliegen nicht der Beitragspflicht.
(1) Für die Berechnung der Beiträge für
Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Geflügel ist
entscheidend, wie viele Tiere bei der gemäß §
18 Abs. 1 ThürTierSG durchgeführten amtlichen Erhebung
am Stichtag 2. Januar 1998 vorhanden waren. Für Bienenvölker
erfolgt die Berechnung der Beiträge aufgrund der Anzahl der
Bienenvölker zum Stichtag 1. November 1997.
(2) Die Tierbesitzer haben unter Verwendung des amtlichen
Erhebungsbogens (Meldekarte) spätestens zwei Wochen nach
dem Stichtag ihren Namen sowie die Anschrift mitzuteilen und die
Art und die Zahl der bei ihnen am Stichtag vorhandenen Tiere und
Bienenvölker anzugeben.
(3) Wird ein Tierbestand nach dem Stichtag neu gegründet
oder werden Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart
in einem Bestand neu aufgenommen, sind diese unverzüglich
der Thüringer Tierseuchenkasse, Rollplatz 10, 99423 Weimar,
nachzumelden. Dies gilt auch, wenn sich bei einer gehaltenen Tierart
nach dem Stichtag die Zahl der Tiere (mit Ausnahme der im Bestand
nachgeborenen Tiere) um mehr als 10 v. H. oder um mehr als 20
Tiere, bei Geflügel um mehr als 1000 Tiere, erhöht.
Für die nachzumeldenden Tiere erhebt die Tierseuchenkasse
Beiträge nach § 1. Die Beiträge werden anteilig
für das Jahr nach angefangenen Monaten berechnet.
(4) Tierbesitzer, die bis zum 28. Februar 1998 keinen
amtlichen Erhebungsbogen (Meldekarte) erhalten haben, sind verpflichtet,
ihren meldepflichtigen Tierbestand bis zum 31. März 1998
der Tierseuchenkasse anzuzeigen.
(5) Viehhändler haben die Zahl der im Vorjahr
umgesetzten Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und des umgesetzten
Geflügels bis zum 1. Februar 1998 anzugeben. Für die
Beitragsberechnung ist die Zahl fünf v. H. der im Vorjahr
umgesetzten Tiere maßgebend. Absatz 2 gilt entsprechend.
Viehhändler im Sinne der Beitragssatzung sind beitragspflichtige
Tierbesitzer, wenn sie Tierhändlerställe betreiben.
Die Beiträge werden gemäß §
7 Abs. 3 ThürTierSG durch die Tierseuchenkasse von den Tierbesitzern
erhoben. Die Beiträge nach § 2 Abs. 1 werden am 3 . März
1998 fällig, die Beiträge nach § 2 Abs. 3, 4 und
5 zwei Wochen nach Zugang des Beitragsbescheides. Eine anteilige
Rückerstattung von Beiträgen bei Minderung des Bestandes
erfolgt nicht.
(1) Für Tierbesitzer, die schuldhaft
1. bei der amtlichen Erhebung einen Tierbestand nicht angeben oder eine zu geringe Tierzahl angeben oder
2. ihre Beitragspflicht nicht erfüllen,
entfällt gemäß § 69 Abs. 3
TierSG der Anspruch auf Entschädigung. Entsprechendes gilt
für die Leistungen der Tierseuchenkasse nach den §§
20 und 21 ThürTierSG. § 69 Abs. 1 und 2 TierSG bleibt
unberührt.
Diese Satzung tritt am 01. Januar 1998 in Kraft.
Weimar, den 03.11.1997
Bekanntmachung
Die Vorwegnahme der Entscheidung gemäß § 76 Baugesetzbuch (BauGB)
Umlegungsgebiet
"Hinter dem Spielberge/An Kochs Graben", Kunitz
ist am 17.12.1997 unanfechtbar geworden.
Betrifft Flurstücks-Nr. (alter Bestand): 646, 641/1, 651/1, 581/9 (Flur 5), 548, 580/6 (Flur 3), 602/1
(Flur 4)
Betrifft Flurstücks-Nr. (neuer Bestand):1449,
1492, 1495, 1496, 1497, 1498, 1499, 1501, 1502, 1504, 1505, 1506,
1507, 1508, 1509, 1510, 1511 (Flur 5)
Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 18. Dezember 1986 (BGBl I. S. 2253) in der geltenden Fassung der bisherige Rechtszustand durch den in der Vorwegnahme der Entscheidung gem. § 76 BauGB vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.
Die Bekanntmachung schließt die Einweisung
der Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke
ein. Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters
wird bei den zuständigen Behörden veranlaßt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist
bei dem Katasteramt Jena, Heinrich-Heine-Str. 1, 07749 Jena, als
Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Stadt Jena,
schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Jena, 18.12.1997
Der Vorsitzende
gez. Scheelen (Siegel)
Hiermit wird die vorgezogene Bürgerbeteiligung
zum überarbeiteten Vorentwurf für die Änderung
und Erweiterung des weitergeltenden Bebauungsplanes "Jena-Winzerla,
3. Bauabschnitt, nördlicher Teil" im Bereich "In
den Fichtlerswiesen" entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB bekanntgegeben.
Das Plangebiet befindet sich zwischen der Winzerlaer Straße im Norden, dem Nesselweg im Osten, der Ammerbacher Straße im Süden und dem Wohnweg "In den Kieswiesen" im Westen.
Mit der Planung ist die anteilige Ausweisung als Allgemeines bzw. Reines Wohngebiet, als Sondergebiet für Institute sowie als Öffentliche Grünfläche beabsichtigt.
Der überarbeitete Vorentwurf zum Bebauungsplan
einschließlich Begründung liegt in der Zeit vom 19.01.1998
bis einschließlich 23.01.1998 im Stadtplanungsamt, Tatzendpromenade
2, 7. Stock, täglich von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00
bis 16.00 Uhr (außer freitags) bzw. am Sprechtag (donnerstags)
von 14.00 bis 18.00 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich
aus.
Während dieser Zeit können von jedermann
Bedenken und Anregungen schriftlich niedergelegt oder während
der o.g. Zeit zur Niederschrift vorgebracht werden.
Jena, 30.12.1997
Stadt Jena
DER OBERBÜRGERMEISTER
gez. i.V. G. Graupe (Siegel)
Bürgermeister
Die vom Stadtrat der Stadt Jena in der Sitzung am
15.10.1997 als Satzung beschlossene Satzung über den Vorhaben-
und Erschließungsplan "Am Bürgergarten",
bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) mit integriertem Grünordnungsplan
und den textlichen Festsetzungen (Teil B), wurde mit Verfügung
der höheren Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 09.12.1997,
Az.: 210-4621.30-J-WA "Am Bürgergarten", genehmigt.
Der Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auf
folgende Grundstücke der Gemarkung Lobeda: Flur 2, Flurstücks-Nr.
10/2 (teilweise), 36/1, 36/3, 37/4, 37/5 und 38/2 (teilweise).
Die Bekanntmachung der Genehmigung erfolgt nach §
7 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG i.V.m. § 3 (2) und §
6 ThürBekVO. Jedermann kann den genehmigten Vorhaben- und
Erschließungsplan und die Begründung dazu vom 19.01.1998
bis zum 26.01.1998 im Dezernat Stadtentwicklung, Stadtplanungsamt,
07745 Jena, Tatzendpromenade 2, Zimmer 711, montags bis donnerstags
9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 -16.00 Uhr (donnerstags bis 18.00 Uhr)
sowie freitags 9.00 - 12.00 Uhr einsehen und über den Inhalt
Auskunft verlangen.
Der Vorhaben- und Erschließungsplan "Am
Bürgergarten" tritt am 26.01.1998 in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung
dazu ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Jena, Dezernat Stadtentwicklung,
Stadtplanungsamt, Tatzendpromenade 2, Zimmer 713, während
der Sprechzeiten, donnerstags 8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00
Uhr bzw. nach telefonischer Vereinbarung einsehen und über
den Inhalt Auskunft verlangen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
schriftlich gegenüber der Stadt Jena geltend gemacht worden
ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie
nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich
gegenüber der Stadt Jena geltend gemacht worden sind. Dabei
ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen
soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1
und 2 sowie Abs. 4 und § 246 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BauGB
über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche
für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch
diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen
wird hingewiesen.
Jena, 30.12.1997
Stadt Jena
DER OBERBÜRGERMEISTER
gez. i.V. G. Graupe Siegel
Bürgermeister
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Am 13.01.1998, 19.00 Uhr, findet im Kulturamt, Zwätzengasse, die nächste Sitzung des Kulturausschusses statt. Tagesordnung: - Protokollkontrolle - Friedhofssatzung
- Schulname Lobdeburgschule
Der Ausschußvorsitzende
Am 15.01.1998, 17.00 Uhr, findet im Beratungsraum, Tatzendpromenade 2a, die nächste Sitzung des Bauausschusses statt.
Die Sitzung am 08.01.1998 entfällt! Tagesordnung: - Verfahrensweise zur Friedhofssatzung - Friedhofswegebau 1998
- Protokollkontrolle / Sonstiges Der Ausschußvorsitzende | |
Das Sparkassenbuch 2000578899 wurde am 10.12.1997 für kraftlos erklärt. Sparkasse Jena |
Das Sparkassenbuch 2002282741 wurde am 02.12.1997 für kraftlos erklärt. Sparkasse Jena |
1. Nach Angaben des Kontoinhabers sind die Sparkassen-bücher 2003123930, 2000361644, 2000471768 und 2003102763 nicht mehr auffindbar. 2. Der Inhaber der Sparkassenbücher wird hiermit aufge-fordert, sie innerhalb von drei Monaten vorzulegen und eventuelle Rechte geltend zu machen.
Sollten die Sparkassenbücher während der dreimonat-igen Frist nicht vorgelegt werden, erklären wir sie für kraftlos. Sparkasse Jena |
1. Nach Angaben des Kontoinhabers ist das Sparkassen-buch 2003121210 nicht mehr auffindbar. 2. Der Inhaber des Sparkassenbuches wird hiermit aufge-fordert, es innerhalb von drei Monaten vorzulegen und eventuelle Rechte geltend zu machen.
Sollte das Sparkassenbuch während der dreimonatigen Frist nicht vorgelegt werden, erklären wir es für kraftlos. Sparkasse Jena |
1. Nach Angaben des Kontoinhabers ist das Sparkassen-buch 2003120109 nicht mehr auffindbar. 2. Der Inhaber des Sparkassenbuches wird hiermit aufge-fordert, es innerhalb von drei Monaten vorzulegen und eventuelle Rechte geltend zu machen.
Sollte das Sparkassenbuch während der dreimonatigen Frist nicht vorgelegt werden, erklären wir es für kraftlos. Sparkasse Jena |
1. Nach Angaben des Kontoinhabers ist das Sparkassen-buch 2000395921 nicht mehr auffindbar. 2. Der Inhaber des Sparkassenbuches wird hiermit aufge-fordert, es innerhalb von drei Monaten vorzulegen und eventuelle Rechte geltend zu machen.
Sollte das Sparkassenbuch während der dreimonatigen Frist nicht vorgelegt werden, erklären wir es für kraftlos. Sparkasse Jena |
1. Nach Angaben des Kontoinhabers ist das Sparkassen-buch 2000997581 nicht mehr auffindbar. 2. Der Inhaber des Sparkassenbuches wird hiermit aufge-fordert, es innerhalb von drei Monaten vorzulegen und eventuelle Rechte geltend zu machen.
Sollte das Sparkassenbuch während der dreimonatigen Frist nicht vorgelegt werden, erklären wir es für kraftlos. Sparkasse Jena |
1. Nach Angaben des Kontoinhabers ist das Sparkassen-buch 2005004629 nicht mehr auffindbar. 2. Der Inhaber des Sparkassenbuches wird hiermit aufge-fordert, es innerhalb von drei Monaten vorzulegen und eventuelle Rechte geltend zu machen.
Sollte das Sparkassenbuch während der dreimonatigen Frist nicht vorgelegt werden, erklären wir es für kraftlos. Sparkasse Jena |
| Amtsblatt Herausgeber: Stadtverwaltung Jena, Büro Oberbürgermeister, verantw. Redakteurin: Claudia Zienert
Anschrift: Stadtverwaltung Jena, Büro Oberbürgermeister, Am Anger 15, Postfach 10 03 38, 07703 Jena, Fax: 49-20 20, Telefon: 49-21 10. Nachdruck nur mit Genehmigung der Redaktion. Alle Angaben ohne Gewähr. Druck: Saale Betreuungswerk der Lebenshilfe Jena gGmbH, anerkannte Werkstatt, § 57 SchwbG, Am Flutgraben 15, 07743 Jena. Das Amtsblatt der Stadt Jena ist das offizielle Mitteilungsblatt der Stadtverwaltung Jena und erscheint wöchentlich, jeweils Donnerstag, Einzelbezug: 1,00 DM - Jahres-ABO: 48,00 DM zzgl. Vertriebsgebühr - (alle Preise verstehen sich incl. 7% Mwst.) - Kündigungstermine: 31.12. eines Jahres - Kündigungsfrist: 14 Tage vor o.g. Terminen (Datum des Poststempels) - Redaktionsschluß: 2. Januar 1998 (Redaktionsschluß für die nächste Ausgabe: 9. Januar 1998) |