Amtsblatt der Stadt Jena | ![]() | 9. Jahrgang
15/98 |
| Preis 1,00 DM | 16. April 1998 | |
| Inhaltsverzeichnis | Seite |
| Öffentliche Bekanntmachungen | 144 |
| Ausschußsitzungen | |
| Öffentliche Zustellungen gem. § 15 ThürVwZVG | |
| Korrektur zum Amtsblatt Nr. 11/98 | 162 |
| Öffentliche Ausschreibungen | 162 |
| Jahresvertrag 1998 über Fahrbahnmarkierung in Farbe und Heißplastik | |
| Verschiedenes | 162 |
| Aufgebot der Sparkasse Jena | |
| Impressum |
Der Stadtrat der Stadt Jena hat auf Grund des §
19 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer
Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993
(GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10.
Oktober 1997 (GVBl. S. 352) und der §§ 6 Abs. 2
i.V.m. 11 ThürRettG vom 22. Dezember 1992 (GVBl. S.
609) in seiner Sitzung am 18.02.1998 folgende Satzung beschlossen:
Der Bereichsbeirat berät die Stadt Jena bei
der Festlegung allgemeiner Grundsätze und Maßstäbe
für die bedarfsgerechte und wirtschaftliche Durchführung
des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie bei allen anderen zentralen
Angelegenheiten des Rettungsdienstes.
Insbesondere wirkt der Beirat bei der Ausarbeitung
und Fortschreibung des Rettungsdienstbereichsplanes mit und ist
vor Abschluß von öffentlich-rechtlichen Verträgen
nach § 4 Thüringer Rettungsdienstgesetz anzuhören.
(1) Der Beirat setzt sich wie folgt zusammen:
1. Die am Rettungsdienst im Rettungsdienstbereich
beteiligten Leistungserbringer und die Klinik für Anästhesiologie
und Intensivtherapie des Klinikums der Friedrich-Schiller-Universität
Jena entsenden jeweils einen Vertreter in den Beirat.
Als Vertreter des Aufgabenträgers gehören
der Ärztliche Leiter des Rettungsdienstes und der Leiter
des Amtes für Feuerwehr, Rettungswesen und Katastrophenschutz
als ständige Mitglieder dem Beirat an.
2. Die Kostenträger entsenden je einen Vertreter.
Kostenträger mit mehreren Stimmen können zwei Vertreter
entsenden.
3. Der für den Rettungsdienst zuständige
Beigeordnete der Stadtverwaltung Jena oder der von ihm benannte
Vertreter ist Vorsitzender des Beirates; der Vertreter des Vorsitzenden
darf nicht ein ständiges, stimmberechtigtes Mitglied des
Beirates sein.
4. Ist ein Mitglied des Beirates verhindert, so
kann es sein Stimmrecht schriftlich auf ein anderes Mitglied des
Beirates übertragen. Eine Übertragung per Telefax ist
möglich, die Originalvollmacht ist nachzureichen.
(2) Die Gesamtstimmenzahl der jeweils in Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Vertreter ist entsprechend §§ 6 Abs. 2 i.V.m. 11 Abs. 4 ThürRettG gleich.
Für den Beirat gilt folgende Stimmenverteilung:
AOK Thüringen 2 Stimmen
VdAK 2 Stimmen
BKK 1 Stimme
IKK 1 Stimme
Bundesknappschaft 1 Stimme
Vorsitzender des Beirates 1 Stimme
Leiter des Amtes für Feuerwehr,
Rettungswesen u. Katastrophenschutz 1 Stimme
Ärztlicher Leiter Rettungsdienst 1 Stimme
Klinik für Anästhesiologie und
Intensivtherapie des Klinikums
der Friedrich-Schiller-Universität 1 Stimme
ASB-Kreisverband Jena e.V. 1 Stimme
DRK-Kreisverband Jena, Eisenberg,
Stadtroda e.V. 1 Stimme
Malteserwerke gGmbH,
Regionalgeschäftsstelle Würzburg 1 Stimme
Fa. Krankentransport und Behinderten-
fahrdienst Gerhard Seifert 1 Stimme
(3) Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Alle im
Zusammenhang dieser Tätigkeit für die Mitglieder entstehenden
Kosten trägt die entsendende Stelle.
(1) Der für den Rettungsdienst zuständige
Beigeordnete der Stadtverwaltung Jena oder der von ihm benannte
Vertreter setzt die Sitzungstermine des Beirates für den
Rettungsdienst fest, lädt zu den Sitzungen und leitet sie.
(2) Der Beirat ist mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, die Ladungsfrist beträgt mindestens 10 Tage. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden.
Der Beirat ist einzuberufen, wenn es zur Wahrnehmung
seiner Aufgaben erforderlich ist. Wird von mindestens drei Mitgliedern
die Einberufung unter Bezeichnung eines Beratungsgegenstandes
schriftlich beantragt, so lädt der Vorsitzende oder der von
ihm benannte Vertreter zu einer innerhalb von vier Wochen nach
Antragseingang stattfindenden Sitzung des Beirates ein.
(3) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich.
Alle Teilnehmer an den Beratungen sind in Wahrnehmung ihres Ehrenamtes
zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Der Oberbürgermeister oder von diesem beauftragte
Mitarbeiter der Stadtverwaltung haben das Recht, an den Sitzungen
des Beirates teilzunehmen.
(5) Die Leistungserbringer und die Kostenträger haben das Recht, einen weiteren Mitarbeiter an den Sitzungen des Beirates ohne eigenes Stimmrecht teilnehmen zu lassen.
(1) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn
er ordnungsgemäß geladen und die Mehrheit der Mitglieder
anwesend ist.
(2) Bei Beschlußunfähigkeit ist der Beirat
binnen 10 Tagen zu einer weiteren Sitzung mit derselben Tagesordnung
zu laden. In dieser Sitzung ist der Beirat ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig,
wenn hierauf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen wurde.
(3) Die Beschlüsse werden
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Enthaltungen
sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
(4) Über jede Sitzung des Beirates ist eine
Niederschrift zu fertigen, die sämtlichen Mitgliedern des
Beirates innerhalb von 8 Tagen zuzusenden ist. Die Niederschrift
muß insbesondere den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung
im Amtsblatt der Stadt Jena in Kraft.
ausgefertigt:
Jena, 06.04.1998
Stadt Jena
DER OBERBÜRGERMEISTER
gez. Dr. habil. P. Röhlinger (Siegel)
(Oberbürgermeister)
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2
der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer
Kommunalordnung - ThürKO -) vom 16. August 1993 (GVBl. S.
501) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 1997
(GVBl. S. 253) hat der Stadtrat der Stadt Jena in seiner Sitzung
am 26.02.1998 folgende Änderungssatzung beschlossen:
In der Anlage 1 zur Satzung für die Märkte der Stadt Jena (Marktsatzung) werden in Ziffer 1, Buchstabe d), erster Anstrich die Worte "Marktplatz Jena" ersetzt durch die Worte:
" die innere Fläche des Marktplatzes Jena,
die im Norden, Osten und Süden begrenzt wird durch die von
den Baumreihen gebildeten Linien (jeweils bis zur Stammitte) und
im Westen begrenzt wird durch eine Linie, die 2m westlich von
der dort vorhandenen Baumreihe gelegen ist (Bordsteinkante)."
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
ausgefertigt:
Jena, 06.04.1998
Stadt Jena
DER OBERBÜRGERMEISTER
gez. Dr. habil. P. Röhlinger
(Oberbürgermeister) (Siegel)
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2
und 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer
Kommunalordnung - ThürKO) vom 18. August 1993 (GVBl. S. 501)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 1997 (GVBl.S.
352), der §§ 3 und 4 des Thüringer Abfallwirtschafts-
und Altlastengesetzes vom 31. Juli 1991 (GVBl. S. 273), geändert
durch Gesetz vom 8. Dezember 1995 (GVBl. S. 363) und in Ausführung
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994
(BGBl. I, S. 2705) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.
September 1996 (BGBl.I, S. 1354), hat der Stadtrat der Stadt Jena
in seiner Sitzung am 26. Februar 1998 folgende Satzung beschlossen:
(1) Im Rahmen der Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressocen und der Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen verfolgt die Stadt folgende Ziele :
a) den Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten,
b) Schadstoffe in Abfällen zu vermeiden bzw. zu verringern,
c) nicht vermeidbare Abfälle schadlos und möglichst hochwertig zu verwerten,
d) nicht verwertbare Abfälle zur Verringerung ihrer Menge und Schädlichkeit zu behadeln,
e) nicht verwertbare Abfälle umweltschonend abzulagern sowie
f) hochwertige Verwertungskapazitäten für
die in der Stadt anfallenden Abfälle zu schaffen bzw. zu
fördern.
(2) Zur Erreichung der Ziele gemäß Abs.
1 nimmt die Stadt folgende Aufgaben wahr:
a) die Förderung der Abfallvermeidung,
b) die Gewinnung von Stoffen aus Abfällen (stoffliche Verwertung),
c) das Einsammeln und Befördern von Abfällen,
d) die Information und Beratung über Möglichkeiten
der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallberatung).
(3) Die Aufgabe der geordneten Ablagerung (Deponierung)
stofflich nicht verwertbarer Abfälle übernimmt der Zweckverband
Kooperationsmodell Abfallwirtschaft Thüringen.
Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche
Einrichtung. Die Stadt kann sich zur Erfüllung von Aufgaben
ganz oder teilweise Dritter bedienen.
(1) Im Rahmen des § 13 KrW-/AbfG unterliegen
der kommunalen Abfallentsorgung :
a) Abfälle aus privaten Haushaltungen,
b) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen
als privaten Haushaltungen, soweit die Erzeuger oder Besitzer
diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegende
öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern.
(2) Von der kommunalen Abfallentsorgung ausgeschlossen sind :
1. besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung und zur Verwertung im Sinne des § 41 Abs. 1 und 3 KrW-/AbfG,
2. Eis und Schnee,
3. Fahrzeugwracks einschließlich Autoreifen,
4. Speiseabfälle aus dem gewerblichen Bereich, die Tierkörperteile und Erzeugnisse enthalten, sind über eine Tierkörperbeseitigungsanlage zu beseitigen, wenn diese nicht in geringer Menge anfallen.
5. explosionsgefährliche Stoffe (wie z.B. Feuerwerkskörper, Sprengkörper, Druckgasflaschen),
6. folgende Abfälle aus Krankenhäusern, Sanatorien, Pflegeheimen, sonstigen medizinischen Einrichtungen, Apotheken, Arztpraxen, Praxen von Heilpraktikern, Tierkliniken, Tierversuchsanstalten und Tierarztpraxen :
a) Körperteile und Organabfälle
b) Abfälle, die nach dem Bundesseuchengesetz vernichtet werden müssen
c) Versuchstiere
d) Streu und Exkremente, durch die eine Übertragung von Kranheitserregern zu besorgen ist
e) Medikamente und Chemikalien in größeren als haushaltsüblichen Mengen, hiervon ausgenommen sind Altmedikamente von Bürgern die in Apotheken abgegeben wurden
7. Abfälle, die mit ausgeschlossenen Stoffen gemäß Punkt 1 bis 6 vermischt sind,
8. Abfälle, für die Rücknahmepflichten
durch Rechtsverordnung gem. § 24 KrW-/AbfG eingeführt
sind, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung
stehen, vorbehaltlich einer Mitwirkung gem. § 24 Abs. 2 Nr.
4 KrW-/AbfG und der Zustimmung der zuständigen Behörde
gem. § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG,
(3) Darüber hinaus kann die Stadt im Einzelfall mit Zustimmung der Oberen Abfallbehörde Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder bei denen die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist, ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen.
Die Stadt kann die Besitzer solcher Abfälle
verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung der zuständigen
Abfallbehörde so zu lagern, daß das Wohl der Allgemeinheit
nicht beeinträchtigt wird.
(4) Vom Einsammeln und Befördern sind ausgeschlossen :
a) Bodenaushub,
b) Bauschutt, Baustellenabfälle, Straßenaufbruch,
c) Klärschlamm,
d) Sperrmüll aus privaten Haushaltungen, soweit
er nicht im Rahmen der zweimal jährlich erfolgenden Straßensammlungen
in den Wohngebieten abgeholt und entsorgt wird.
(5) Soweit Abfälle ganz oder teilweise von der
Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, ist der Besitzer
dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG sowie
dem Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz zur
Abfallentsorgung verpflichtet.
(1) Die Grundstückseigentümer und die sonstigen
dinglich zum Besitz eines Grundstücks Berechtigten sind berechtigt
und verpflichtet, die bebauten und bewirtschafteten Wohn- und
Gewerbegrundstücke im Stadtgebiet an die städtische
Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlußrecht
und -zwang).
(2) Die Anschlußverpflichteten und alle anderen
Erzeuger und Besitzer von Abfällen, für die eine Überlassungspflicht
besteht, sind verpflichtet, die Abfallentsorgungseinrichtung der
Stadt nach Maßgabe dieser Satzung zu benutzen (Benutzungszwang).
In diesem Rahmen sind sie zur Benutzung der Abfallentsorgungseinrichtung
auch berechtigt (Benutzungsrecht).
(1) Auf schriftlichen Antrag des Anschlußpflichtigen
kann die Stadt (Umwelt- und Naturschutzamt) eine vollständige
oder teilweise Ausnahmegenehmigung vom Anschlußzwang gemäß
§ 4 dieser Satzung für solche Grundstücke erteilen,
auf denen der Anfall von Abfällen, für die eine Überlassungspflicht
besteht, vollständig oder bezüglich bestimmter Abfallarten
nicht gegeben ist.
(2) Dem Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom Anschlußzwang
wegen Beseitigung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen
als privaten Haushaltungen in eigenen Anlagen gem. § 13 Abs.
1 KrW-/AbfG ist der Genehmigungsbescheid der jeweiligen Anlage
sowie die bei der Stadt (Umwelt- und Naturschutzamt) erhältliche
"Erklärung zur Beseitigung von Abfällen in eigenen
Anlagen" unterschrieben beizufügen. Unter einer "eigenen
Anlage" ist nur eine solche zu verstehen, deren Betreiber
der Erzeuger oder Besitzer der Abfälle ist und für die
er als Betreiber Adressat von anlagenbezogenen bzw. betreiberbezogenen
Verwaltungsakten sein kann.
(3) Das Benutzungsrecht entfällt in dem Umfang, in dem eine Ausnahmegenehmigung vom Anschlußzwang erteilt wurde.
Die Ausnahmegenehmigungen nach dieser Regelung werden
im Einzelfall unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs schriftlich
erteilt und können mit Bedingungen oder Auflagen verbunden
sowie befristet werden.
(4) Die Stadt führt regelmäßig Stichprobenkontrollen
durch, um zu überprüfen, ob auf dem Grundstück
tatsächlich keine Abfälle, für die eine Befreiung
vom Anschlußzwang ausgesprochen wurde, anfallen.
(5) Die Überlassungspflicht für Abfälle
aus privaten Haushaltungen zur Verwertung entfällt, wenn
diese durch gemeinnützige Sammlung oder durch eine der Stadt
Jena (Umwelt- und Naturschutzamt) angezeigte gewerbliche
Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
zugeführt werden. Bei gewerblichen Sammlungen muß der
Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung
vor Sammlungsbeginn vorliegen.
(1) Die Benutzung der öffentlichen Einrichtung
zur Abfallentsorgung beginnt mit der Aufstellung / Entgegennahme
der gemäß dieser Satzung zugelassenen Abfallbehälter,
im Falle des Ausschlusses vom Einsammeln und Befördern mit
der in zulässiger Weise bewirkten Bereitstellung der Abfälle
bei der betreffenden Abfallentsorgungsanlage.
(2) Um bestimmte Abfallarten zu verwerten bzw. bestimmte Abfallentsorgungsmaßnahmen durchführen zu können, hat der Benutzungspflichtige Abfälle getrennt zu halten und in die ausschließlich dafür vorgesehenen Behälter auf dem Grundstück (Holsystem) bzw. in die entsprechenden im Stadtgebiet zur Verfügung gestellten Sammelcontainer (Bringsystem) einzubringen. Die für die jeweiligen Abfallarten vorgesehenen Entsorgungswege werden im Amtsblatt der Stadt Jena und in der örtlichen Tagespresse bekannt gemacht.
(3) Es ist nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.
Als angefallen zum Einsammeln und Befördern gelten Abfälle, wenn sie in zugelassene Abfallbehälter auf dem Grundstück (Holsystem) oder in sonst bereitgestellte Sammelcontainer (Bringsystem) zweckentsprechend eingebracht sind.
Im übrigen gelten Abfälle als angefallen,
wenn sie satzungsgemäß bereitgestellt sind.
(4) Zugelassene Abfälle gehen in das Eigentum
der Stadt über, sobald sie eingesammelt, auf die Sammelfahrzeuge
verladen oder bei städtischen Abfallentsorgungsanlagen angenommen
worden sind.
(5) Die Stadt Jena ist nicht verpflichtet, die Abfälle
nach verlorengegangenen oder wertvollen Gegenständen zu durchsuchen.
Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen
behandelt.
(1) Wer Einrichtungen der städtischen Abfallentsorgungseinrichtung
benutzt, muß die Menge und Schädlichkeit der Abfälle
so gering halten, wie es den Umständen nach möglich
und zumutbar ist. Die Stadt Jena berät Bürger und Gewerbetreibende
über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung
von Abfällen.
(2) Die Stadt Jena wirkt bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen
in ihren Dienststellen und Einrichtungen sowie bei ihren sonstigen
Handeln, insbesondere im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei
Bauvorhaben sowie bei Veranstaltungen in ihren Einrichtungen und
auf ihren Grundstücken darauf hin, daß möglichst
wenig Abfall entsteht; bei solchen Veranstaltungen sollen Speisen
und Getränke nur in wiederverwendbaren Behältnissen
und Verpackungen und mit wiederverwendbaren Bestecken abgegeben
werden, sofern nicht Gründe der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung entgegenstehen. Ausgenommen sind Behältnisse,
Verpackungen und Bestecke aus kompostierfähigen Material,
wenn sie nachweislich zur Kompostierung verbracht werden.
(3) Handelsbetriebe sind zur Rücknahme von Transport-,
Um- und Verkaufsverpackungen im Rahmen der Regelungen der Verpackungsverordnung
verpflichtet.
(4) Alle im Geltungsbereich dieser Satzung ansässigen
Behörden des Landes, die Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts und Betriebe, deren Kapital
sich ganz oder überwiegend in der Hand des Landes oder der
Stadt befindet, haben die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 ThAbfAG
einzuhalten. Die Stadt Jena wird auf Gesellschaften des privaten
Rechts, an denen sie beteiligt ist, entsprechend einwirken.
(1) Erzeuger bzw. Besitzer von Abfällen zur
Verwertung haben diese einer hochwertigen Verwertung zuzuführen.
Sie können sich dazu Dritter bedienen, bleiben aber für
die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung eigenverantwortlich.
(2) Abfälle zur Verwertung und Abfälle
zur Beseitigung sind schon an der Anfallstelle getrennt zu halten,
insbesondere in jeweils eigenen Behältern zu erfassen. Fallen
sie vermischt in einem Behälter an, sind sie zur Verwertung
nicht geeignet und sind der kommunalen Abfallentsorgung anzudienen.
(1) Getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind:
1. Flaschen und andere Behältnisse aus Glas (Abs.2)
2. Papier sowie Pappen und Kartonagen (Abs.3)
3. Verbunde und Kunststoffe sowie Kleinschrott (Abs.4)
4. Textilien (Abs.5)
5. Biogene Abfälle (Abs.6).
(2) Flaschen und andere Glasbehältnisse aus
privaten Haushalten sind zu den im Stadtgebiet aufgestellten Abfallbehältnissen
- nach Farben getrennt zu bringen und frei von artfremden Stoffen,
insbesondere ohne Metallkappen, einzugeben.
(3) Papier, Pappen und Kartonagen aus privaten Haushalten sind in die bereitgestellten Abfallbehältnisse (Farbe blau) zu füllen. Gewerbetreibende und öffentliche Einrichtungen dürfen die im Stadtgebiet aufgestellten Abfallbehältnisse (Farbe blau) nicht benutzen.
(4) Verbunde und Kunststoffe sowie Kleinschrott aus
privaten Haushalten sind in die bereitgestellten Abfallbehältnisse
(Farbe gelb) einzugeben. Kleinschrott und
Dosen aus privaten Haushalten können auch in die im Stadtgebiet
aufgestellten Abfallbehältnisse (Farbe grau) eingegeben werden.
(5) Textilien aus privaten Haushalten sind zu bestehenden
Annahmestellen zu bringen.
(6) Soweit biogene Abfälle aus privaten Haushalten
nicht selbst kompostiert werden, sind die zugelassenen Biomüllbehältnisse
(Farbe braun) zu benutzen. Die Eigenkompostierung der biogenen
Abfälle aus privaten Haushaltungen muß ordnungsgemäß
und schadlos erfolgen.
(7) Eine Überlassungspflicht besteht nicht bei
der Teilnahme an gemeinnützigen oder gewerblichen Wertstoffsammlungen.
(1) Besonders überwachungsbedürftige Abfälle
sind Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in
besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend,
explosibel oder brennbar sind bzw. Erreger übertragbarer
Krankheiten enthalten oder hervorbringen können.
(2) Abfälle aus privaten Haushalten, die umweltschädliche
Stoffe enthalten, wie verbrauchte Batterien, Leuchtstoffröhren,
lösungsmittelhaltige Lacke und Farben, Medikamente, Pflanzenschutz-,
Schädlingsbekämpfungs- und Lösungsmittel, Quecksilber
sowie Chemikalien sind bei der von der Stadt eingerichteten Schadstoffannahmestelle
oder am Schadstoffmobil abzugeben.
(3) Die Stadt gibt für die Erfassung von besonders
überwachungsbedürftigen Abfällen die Standorte
und Öffnungszeiten der festen und mobilen Sammelstellen im
Amtsblatt der Stadt Jena sowie der örtlichen Tagespresse
bekannt.
(4) Gewerbebetriebe und Dienstleistungsbereiche bei
denen besonders überwachungsbedürftige Abfälle
in kleinen Mengen anfallen, können diese Abfälle bei
der Schadstoffannahmestelle oder am Schadstoffmobil abgeben. Hierbei
ist eine Kleinmengenregelung von insgesamt 500 kg/ Jahr, bei Einzelanlieferung
von 100 kg an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen
pro Abfallerzeuger festgelegt. Die Benutzung der oben benannten
Annahmestellen ist für andere Herkunftsbereiche als private
Haushaltungen kostenpflichtig.
Erdaushub ist so auszubauen, zwischenzulagern und
abzufahren, daß eine Vermischung mit Bauschutt oder anderen
Verunreinigungen unterbleibt. Er ist wiederzuverwenden bzw. in
Entsorgungsanlagen zu verbringen. Bauschutt muß von Erdaushub,
anderen Abfällen zur Verwertung, Baustellenabfällen
und besonders überwachungsbedürftigen Abfällen
getrennt gehalten werden und ist über Bauschuttrecyclinganlagen
zu entsorgen.
(1) Sperrige Abfälle sind solche, die wegen
ihres Umfangs, ihres Gewichts oder ihrer Menge nicht in den bereitgestellten
Abfallbehältern untergebracht werden können, insbesondere
Haushaltsgegenstände und Möbel (Sperrmüll).
(2) Die Sperrmüllentsorgung erfolgt zweimal
im Jahr als Straßensammlung. Die Termine werden durch Handzettel
bekanntgegeben.
(3) Von der Sperrmüllentsorgung sind die in
den §§ 3 Abs. 2 und 8 dieser Satzung aufgeführten
Abfälle ausgeschlossen.
(4) Kühl-und Gefriergeräte sowie Fernsehgeräte
(Monitore) werden vom Sperrmüll getrennt gesammelt und entsorgt.
Die beabsichtigte Entsorgung von Kühl- und Fernsehgeräten
ist beim Kundenbüro der Stadtwirtschaft anzumelden. Die Geräte
sind am vereinbarten Abholtag bis 06.00 Uhr an der Grundstücksgrenze
zum öffentlichen Verkehrsraum bereitzustellen und mit Name
und Anschrift des Eigentümers zu versehen.
(5) Sperrmüll ist am Abholtag bis 6.00 Uhr zu
ebener Erde an der Grundstücksgrenze an einem für das
Sammelfahrzeug erreichbaren Standplatz bereitzustellen bzw. in
bereitgestellte Container einzugeben, soweit auf dem Handzettel
von der Stadt nicht gesonderte Sammelplätze bekanntgegeben
werden. Falls die Bereitstellung an der Grundstücksgrenze
nicht möglich ist, soll der Sperrmüll auf dem Gehweg
der öffentlichen Straße vor dem Grundstück in
nicht verkehrsbehindernder Weise bereitgestellt werden.
(6) Sofern neben zugelassenem Sperrmüll auch
nicht zugelassene Abfälle zur Sperrmüllabfuhr bereitgestellt
werden, besteht kein Anspruch darauf, daß der gesamte bereitgestellte
Abfall entsorgt wird. Nicht zugelassener und nicht entsorgter
Sperrmüll ist unverzüglich nach Durchführung der
Sperrmüllentsorgung vom Abfallbesitzer zu beseitigen.
Nach der Abholung des Sperrmülls sind die Stellplätze
durch den Grundstückseigentümer bzw. Anlieger zu reinigen.
(7) Sperrmüll darf nur durch die Bewohner der
mit Handzettel aufgerufenen Straßen und nur zum genanntem
Termin bereitgestellt werden.
(8) Nach erfolgter Beräumung des Stellplatzes
vom Sperrmüll darf kein weiterer Sperrmüll abgelagert
werden. Dies gilt auch, wenn der Stellplatz noch nicht vollständig
beräumt ist.
(1) Die Stadt legt fest, welche Behältnisse
zu verwenden sind und gibt dies im Amtsblatt sowie der örtlichen
Tagespresse bekannt.
(2) Zugelassene Behältnisse im Sinne dieser
Satzung sind:
1. 60 l Kunststoff-Müllgroßbehälter (MGB), DIN 30740, Farbe grau
2. 110 l Ringtonne (RT), Metall (befristet bis 31.12.1998)
3. 120 l Kunststoff-Müllgroßbehälter (MGB), DIN 30740, Farben gelb, blau, grau und braun
4. 240 l Kunststoff-Müllgroßbehälter (MGB), DIN 30740, Farben grau, gelb, blau
5. 1100 l Müllgroßbehälter (MGB), DIN 30740, Farben grün bzw. silber, grün-braun, gelb, blau
6. Depotcontainer für Abfälle zur Verwertung (Iglu)
7. 5 cbm Absetz- und Umleermulden
8. Preßmüllcontainer
9. 70 l Laubsäcke
Die Behälter 60 l grau, 120 l braun und grau
sowie die Behälter 240 l grau sind durch den Anschlußpflichtigen
bereitzustellen. Die von der Stadt zur Verfügung gestellten
Behältnisse gehen nicht in das Eigentum des Anschlußpflichtigen
über.
(3) Die Anzahl und Größe der Abfallbehältnisse
richtet sich nach dem auf dem Grundstück zutagegetretenen
Bedarf. Das Mindestvorhaltevolumen für Abfälle zur Beseitigung
beträgt für jedes bebaute und bewirtschaftete Wohngrundstück
20 l je Bewohner. Ausnahmen hiervon sind zulässig
und bei der Stadt Jena (Umwelt- und Naturschutzamt) zu beantragen.
Für jeden Anschlußpflichtigen ist mindestens ein zugelassenes
Behältnis von 60 l bereitzustellen.
(4) Für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen
als privaten Haushaltungen kann mit Zustimmung der Stadtwirtschaft
in besonderen Ausnahmefällen ein anderes Abfallbehältnis
zugelassen werden.
(1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken
auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind
verpflichtet, das Aufstellen zur Erfassung notwendiger Behältnisse
sowie das Betreten des Grundstückes zum Zwecke des Einsammelns
und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von
Abfällen zu dulden.
(2) Abs. 1 gilt entspechend für Rücknahme-
und Sammelsysteme, die zur Durchführung von Rücknahmepflichten
auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24 Kreislaufwirtschaftsgesetz
(KrW-/AbfG) erforderlich sind.
(3) Die Sauberkeit der Standorte ist durch den Anschluß- und Benutzungspflichtigen zu gewährleisten.
Die bauliche Anordnung und Gestaltung der Standplätze
wird im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer durch
die Stadt bestimmt.
(1) Die Behältnisse sind bestimmungsgemäß
zu nutzen.
(2) Die Behältnisse sind schonend zu behandeln
und sauberzuhalten. Sie dürfen nur so weit gefüllt werden,
daß sich der Deckel schließen läßt. Das
Abstellen von Abfällen neben den zugelassenen Behältnissen
ist unzulässig. Abfälle dürfen nicht in die Behältnisse
eingestampft oder in ihnen verbrannt werden. Glühende oder
heiße Stoffe (z. B. Asche) sowie sperrige, flüssige
oder andere Abfälle, die die Behältnisse, Entsorgungsfahrzeuge
oder Entsorgungsanlagen beeinträchtigen oder übermäßig
verschmutzen, dürfen nicht in die Behältnisse gefüllt
werden.
(3) Bei dem Befüllen der Behältnisse ist
Lärm zu vermeiden. Die auf Sammelbehältnissen für
Abfälle zur Verwertung, die im öffentlichen Straßenraum
aufgestellt sind, angegebenen Benutzungszeiten sind einzuhalten.
(1) Das Bereitstellen der unverschlossenen Abfallbehältnisse
hat am Entleerungstag bis 06.00 Uhr durch den Anschluß-
und Benutzungspflichtigen an der Grenze zum öffentlichen
Verkehrsraum (außerhalb von Fahrbahnen) zu erfolgen, der
mit dem Entsorgungsfahrzeug befahrbar ist. Nach dem Entleeren
der Behältnisse sind diese durch den Anschluß- und
Benutzungspflichtigen vom öffentlichen Raum unverzüglich
zu entfernen. Andere als von der Stadt bestimmte Abfallbehältnisse
werden nicht entsorgt.
(2) Die Stadt entleert die Abfallbehältnisse
nach festgelegten Tourenplänen. Änderungen zu den Tourenplänen
werden im Amtsblatt sowie der Tagespresse bekanntgegeben. Die
Entleerung der Behältnisse erfolgt werktags in der Zeit von
6.00 bis 20.00 Uhr. Bei gesetzlichen Feiertagen und bei Betriebsstörungen
verschiebt sich der Abfuhrtag auf den darauf folgenden Werktag.
Abweichungen von dieser Regelung werden in der Tagespresse bekanntgegeben.
(3) Zur Sicherung der ordnungsgemäßen
Entleerung der Abfallbehältnisse ist es verboten, an den
Abfuhrtagen vor den Behältnissen zu parken. Die sichere Zufahrt
an den Abfuhrtagen ist unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung
(StVO) - § 12 und § 41- zu gewährleisten. Bei Zuwiderhandlungen
kann die Stadt in begründeten dringenden Fällen Fahrzeuge,
die die ordnungsgemäße Entsorgung behindern, kostenpflichtig
abschleppen.
(4) Liegt ein Verstoß gegen § 15 Abs. 2 vor, so ist die Stadt berechtigt, die Entleerung des Behältnisses nicht durchzuführen. Der Grund hierfür ist durch den Entsorgungsbetrieb zu benennen (z. B. Aufkleber).
Mehraufwendungen gehen zu Lasten des Anschluß-
und Benutzungspflichtigen.
(1) Grundstücke, die erstmals dem Anschlußzwang
unterliegen, sind der Stadt vom Anschlußpflichtigen unverzüglich
zu benennen.
(2) Wer dem Anschluß- und Benutzungszwang unterliegt,
muß der Stadt alle für eine ordnungsgemäße
Abfallwirtschaft benötigten Auskünfte erteilen. Wechsel
in der Person des Grundstückseigentümers sind der Stadt
unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
(3) Anschlußpflichtige, bei denen Abfälle
gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer b dieser Satzung anfallen,
haben diese der Stadt Jena (Umwelt- und Naturschutzamt) unverzüglich
anzuzeigen.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Abholung, wenn die
Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeiten nach § 16 Abs. 3
nicht gewährleistet sind.
(5) Die Stadt ist berechtigt, Abfälle, die entsorgt
werden sollen, auf ihre ordnungsgemäße Zusammensetzung
zu kontrollieren.
(6) Bestehen Zweifel, ob die Abfälle von der
Stadt zu entsorgen sind, so ist die Stadt berechtigt, Abfälle
zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Diese Untersuchung
kann bereits an der Anfallstelle erfolgen.
(7) Gewerbebetriebe, die von der Stadt entsorgt werden,
haben einen für die Entsorgung verantwortlichen Mitarbeiter
zu benennen.
(8) Anlieferer von Abfällen müssen verbindliche
Auskünfte über die Herkunft und die Zusammensetzung
der Stoffe, erforderlichenfalls auch schriftlich, erteilen.
(9) Abfälle, für die nach dieser Satzung
oder nach anderen Vorschriften andere Entsorgungsmöglichkeiten
vorgesehen sind, werden nicht angenommen. Dies gilt auch für
Zweifelsfälle. Zurückgewiesene Stoffe sind auf Kosten
des Besitzers einer geeigneten Entsorgung zuzuführen.
(1) Ergeben sich Störungen bei der Abfallentsorgung,
etwa durch höhere Gewalt, durch behördliche Anordnungen,
durch zwingende betriebliche Gründe, so kann die Annahme
von Abfällen zeit- und mengenmäßig begrenzt werden.
(2) Bei unter Abs. 1 genannten Betriebsstörungen
besteht kein Anspruch auf Gewährleistung oder Schadenersatz
gegenüber der Stadt.
(1) Die Stadt kann zum Vollzug der Satzung Anordnungen
für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen finden die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes Anwendung.
(1) Die Stadt haftet nur bei Vorliegen von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Für in die Abfallentsorgung geratene Gegenstände
wird nicht gehaftet. Gegebenenfalls werden solche Gegenstände
als Fundsache behandelt.
(3) Für Schäden, hervorgerufen durch Art
und Zusammensetzung des Abfalls, haften der Abfallerzeuger und
der Anlieferer als Gesamtschuldner.
(4) Für Schäden an den Abfallbehältern,
die durch unsachgemäßen Umgang bei der Entleerung hervorgerufen
werden, haftet der Entsorgungsbetrieb.
Befreiungen von Vorschriften dieser Satzung können auf schriftlichen Antrag gewährt werden, wenn abfallwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen und der Vollzug der Satzung zu einer erheblichen unbilligen, nicht beabsichtigten Härte führen würde.
Eine Befreiung kann insbesondere für geringe
Mengen von Abfällen erteilt werden, wenn der Aufwand für
deren Wiederverwertung oder getrennten Entsorgung unverhältnismäßig
hoch wäre. Anstelle der Befreiung kann die Stadt (Umwelt-
und Naturschutzamt) unter Beachtung des § 13 Abs. 3 auch
eine gemeinsame Benutzung von Abfallbehältnissen durch mehrere
Anschlußpflichtige gestatten. Befreiung und Sonderregelungen
erfolgen unter Widerrufsvorbehalt und werden befristet mit Bedingungen
oder Auflagen versehen. Sie sind schriftlich zu erteilen.
Die Stadt erhebt für die unter § 3 Abs.
1 genannten Leistungen Gebühren nach einer Gebührensatzung.
(1) Die Stadt Jena ist nach § 23 Abs. 3 des
ThAbfAG untere Abfallbehörde. Die sachliche Zuständigkeit
bestimmt sich nach § 24 Abs. 1, Satz 3 des ThAbfAG, insbesondere
für das Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen
außerhalb zugelassener Abfallentsorgungsanlagen (§
27 Abs. 1 KrW-/AbfG).
(2) Ordnungswidrig im Sinne der §§ 19 Abs.
2 und 20 Abs. 3 der ThürKO handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. Abfälle, die die Stadt gemäß § 3 Abs. 2 nicht entsorgt, der Abfallentsorgung zuführt;
2. den Vorschriften über den Anschluß- und Benutzungszwang (§ 4) zuwiderhandelt;
3. bereitgestellte Abfälle durchsucht oder entfernt (§ 6 Abs. 3);
4. seine Abfälle gemäß § 8 Abs. 2 nicht trennt;
5. wer entgegen § 9 Abs.3 Satz 2 die im Stadtgebiet aufgestellten Abfallbehältnisse benutzt,
6. seine biogenen Abfälle gemäß § 9 Abs. 6 nicht ordnungsgemäß und schadlos verwertet;
7. besonders überwachungsbedürftige Abfälle nicht nach den Vorschriften des § 10 trennt und bereitstellt;
8. Bauabfälle nicht nach den Vorschriften des § 11 trennt und bereitstellt;
9. entgegen den Vorschriften des § 12 Abs. 4, 5 , 7 und 8 handelt (Entsorgung von Sperrmüll);
10. andere als in § 13 Abs. 2 genannte Behältnisse benutzt;
11. Behältnisse nicht nach den Vorschriften des § 15 Abs. 1 bis 3 benutzt;
12. die Behältnisse nicht nach den Vorschriften des § 16 Abs. 1 bereitstellt und entfernt;
13. den Mitwirkungs- und Duldungspflichten nach § 17
Abs. 1 bis 3 und 8 nicht nachkommt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach Maßgabe
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der geltenden Fassung
mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- DM geahndet werden. Daneben
kann die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach anderen Bestimmungen,
insbesondere nach dem KrW-/AbfG in Betracht kommen.
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung
im Amtsblatt der Stadt Jena in Kraft.
ausgefertigt:
Jena, 06.04.1998
Stadt Jena
DER OBERBÜRGERMEISTER
gez. Dr. habil. P. Röhlinger
(Oberbürgermeister) (Siegel)
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2
und 3 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer
Kommunalordnung - ThürKO vom 16. August 1993 (GVBl S. 501)
und des § 49 des Thüringer Straßengesetzes vom
07. Mai 1993 (GVBl. S. 273) hat der Stadtrat der Stadt Jena in
seinen Sitzungen am 26.02.1998 und 25.03.1998 folgende Satzung
über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Jena
beschlossen:
Das Straßenverzeichnis als Anlage zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Jena wird gemäß der Anlage zu dieser Änderungssatzung neu gefaßt.
Der Oberbürgermeister wird ermächtigt,
die Satzung in geänderter Form bekanntzumachen.
Die Satzung tritt am 01. Januar 1998 in Kraft.
ausgefertigt:
Jena, 09.04.1998
Stadt Jena
DER OBERBÜRGERMEISTER
gez. i.V. G. Graupe
(Bürgermeister) (Siegel)
Anlage: Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung Reinigungsklasse S = 4 x reinigen pro Woche
Reinigungsklasse 1 = 3 x reinigen pro Woche
Reinigungsklasse 2 = 2 x reinigen pro Woche
Reinigungsklasse 3 = 1 x reinigen pro
Woche
Folgende Straßen werden von
der öffentlichen Straßenreinigung gereinigt:
| Straße | Bemerkungen | ||||
| Adolf-Reichwein-Straße | |||||
| Ahornstraße | |||||
| Alexander-Puschkin-Platz | |||||
| Alfred-Diener-Straße | |||||
| Alte Straße | |||||
| Am alten Gaswerk | (gegenüber OBI) | ||||
| Am Anger | außer Nr. 6 - 24 und 13, 15 | ||||
| Am Eisenbahndamm | |||||
| Am Flutgraben | |||||
| Am Friedensberg | von Friedrich-Schelling-Straße bis Schweizerhöhenweg | ||||
| Am Heiligenberg | von Rautal bis Jägerbergstraße | ||||
| Am Heinrichsberg | |||||
| Am Herrenberge | bis Hotel | ||||
| Am Jenzig | bis Parkplatz | ||||
| Am Kochersgraben | |||||
| Am Leutrabach | bis Abzweig nach Sulza | ||||
| Ammerbacher Straße | von Rudolstädter Straße bis Winzerlaer Straße | ||||
| Ammerbacher Straße | von Winzerlaer Straße bis Ortsausgang Ammerbach außer Siedlung am Nennsdorfer Weg | ||||
| Amsterdamer Straße | |||||
| Am Naßtal (Maua) | |||||
| Am Nordfriedhof | von Hufelandweg bis Parkplatz | ||||
| Am Planetarium | von Bibliotheksplatz bis Sankt-Jakob-Straße | ||||
| Am Planetarium | von Sankt-Jakob-Straße bis Nollendorfer Straße | ||||
| Am Rähmen | |||||
| Am Stadion | |||||
| Am Steiger | von Wagnergasse bis Schillbachstraße | ||||
| Am Steinbach | |||||
| Am Steinborn | von Karl-Liebknecht-Straße bis Im Ritzetal | ||||
| Am Steinborn | von Im Ritzetal bis Löbichauer Straße | ||||
| Am Volksbad | |||||
| Anna-Siemsen-Straße | außer Nr. 6 - 28 und Nr. 62 - 68 | ||||
| An der alten Post | |||||
| An der Eule | von Dornburger Straße bis Freiligrathstraße | ||||
| An der Kirche (Maua) | |||||
| An der Lehmgrube (Maua) | |||||
| An der Trebe | von Steinborn bis Ostfriedhof | ||||
| August-Bebel-Straße | außer Nr. 33, 34, 35 | ||||
| Bachstraße | |||||
| Bauersfeldstraße | |||||
| Beethovenstraße | |||||
| Berthold-Delbrück-Straße | von Im Ritzetal bis incl. Buswendeschleife | ||||
| Berthold-Delbrück-Straße | von Buswendeschleife bis Eugen-Diederichs-Straße | ||||
| Bertold-Koch-Platz | |||||
| Bertholt-Brecht-Straße | |||||
| Bibliotheksplatz | |||||
| Bibliotheksweg | |||||
| Binswangerstraße | |||||
| Boegeholdstraße | |||||
| Bonhoefferstraße | |||||
| Brändströmstraße | außer westlich der Karl-Liebknecht-Straße | ||||
| Breite Straße | |||||
| Brückenstraße | |||||
| Brüsseler Straße | |||||
| Buchenweg | von Winzerlaer Straße bis Ammerbacher Straße | ||||
| Burgweg | bis Parkplatz (Nr. 74), außer parallel Teilstück Hausbergstraße und Maurerstraße | ||||
| Camburger Straße | |||||
| Camsdorfer Straße | |||||
| Camsdorfer Ufer | außer Anliegerstraße vor den Häusern 1 bis 9 | ||||
| Carl-Blomeyer-Straße | |||||
| Carl-Pulfrich-Straße | |||||
| Carl-Zeiß-Platz | außer Anliegerstraße nordwestlich des Ernst-Abbe-Denkmales | ||||
| Carl-Zeiß-Straße | |||||
| Carolinenstraße | |||||
| Charlottenstraße | |||||
| Clara-Zetkin-Straße | von Camburger Straße bis Spitzweidenweg | ||||
| Clara-Zetkin-Straße | von Dornbuger Straße bis Leipziger Straße | ||||
| Closewitzer Straße (Cospeda) | |||||
| Closewitzer Straße (Löbstädt) | |||||
| Dalienweg (Cospeda) | |||||
| Dammstraße | von Wenigenjenaer Ufer bis Jenzigweg | ||||
| Döbereinerstraße | von Magdelstieg bis Rosenweg | ||||
| Dorfstraße (Drackendorf) | von Schlegelstraße bis Abzweig Schafberg | ||||
| Dornbluthweg | von Philosophenweg bis Johann-Griesbach-Straße | ||||
| Dornburger Straße | von Saalbahnhofstraße bis Nollendorfer Straße | ||||
| Dornburger Straße | von Nollendorfer Straße bis Naumburger Straße | ||||
| Dorothea-Veit-Straße | |||||
| Drackendorf-Center | |||||
| Drackendorfer Straße | außer Anliegerstraße vor HNr. 14 - 32 | ||||
| Drackendorfer Weg | von Martin-Niemöller-Straße bis Paul-Schneider-Straße | ||||
| Dreßlerstraße | |||||
| Drevesstraße | |||||
| Drosselstraße | |||||
| Ebereschenstraße | |||||
| Ebertstraße | |||||
| Eisenberger Straße | außer Anliegerstraße vor Nr. 17 - 47 | ||||
| Emil-Wölk-Straße | von Stadtrodaer Straße bis Fritz-Ritter-Straße | ||||
| Emil-Wölk-Straße | von Stauffenbergstraße bis Fritz-Ritter Straße | ||||
| Emma-Heintz-Straße | |||||
| Engelplatz | |||||
| Erbertstraße | |||||
| Erfurter Straße | von August-Bebel-Straße bis Humboldtstraße | ||||
| Erfurter Straße | von Humboldtstraße bis Ortsausgang | ||||
| Erich-Kuithan-Straße | |||||
| Erich-Weinert-Straße | |||||
| Erlanger Allee | |||||
| Ernst-Abbe-Straße | |||||
| Ernst-Haeckel-Platz | |||||
| Ernst-Haeckel-Straße | |||||
| Ernst-Schneller-Straße | |||||
| Ernst-Thälmann-Straße | bis Am Johannisberg | ||||
| Ernst-Zielinski-Straße | |||||
| Eugen-Diederichs-Straße | |||||
| Falkenweg (Cospeda) | |||||
| Felix-Auerbach-Straße | |||||
| Felsenkellerstraße | bis obere Einfahrt ehemalige Brauerei | ||||
| Fischergasse | außer vor HNr. 3, 4, 5 | ||||
| Franz-Liszt-Straße | |||||
| Frauengasse | |||||
| Fregestraße | |||||
| Freiherr-von-Stein-Straße | von Steinborn bis Pestalozzistraße | ||||
| Freiligrathstraße | von Schützenhofstraße bis An der Eule | ||||
| Friedenstraße | |||||
| Friedrich-Engels-Straße | außer Querstraßen zur Ziegenhainer Straße bzw. Hügelstraße | ||||
| Friedrich-Körner-Straße | |||||
| Friedrich-Schelling-Straße | von Am Friedensberg bis Johann-Friedrich-Straße | ||||
| Friedrich-Wolf-Straße | von Dornburger Straße bis Leipziger Straße | ||||
| Friedrich-Zucker-Straße | von Winzerlaer Straße bis Schrödinger Straße außer vor HNr.1,3,2,2a-d, | ||||
| Fritz-Reuter-Straße | |||||
| Fritz-Ritter-Straße | von Emil-Wölk-Straße bis Stauffenbergstraße | ||||
| Fritz-Ritter-Straße | vor Haus 2 bis 24 | ||||
| Fröbelstieg | von Lessingstraße bis Helmholzweg | ||||
| Fuchslöcherstraße | |||||
| Fürstengraben | außer südlich parallel zur Straße vor Nr. 3 - 27 | ||||
| Gartenstraße ( Jena ) | |||||
| Georg-Büchner-Straße | |||||
| Georg-Weerth-Straße | |||||
| Geraer Straße | von Keßlerstraße bis Göschwitzer Straße | ||||
| Gerbergasse | |||||
| Geschwister-Scholl-Straße | von Schulstraße bis Karl-Liebknecht-Straße | ||||
| Göschwitzer Straße | außer Abweig vor HNr.20 bis 22 | ||||
| Gotthard-Neumann-Straße | |||||
| Grenzstraße | |||||
| Grete-Unrein-Straße | |||||
| Grietgasse | |||||
| Großschwabhäuser Straße | |||||
| Gutenbergstraße | |||||
| Hainstraße | |||||
| Hanns-Eisler-Straße | |||||
| Hans-Berger-Straße | |||||
| Hauptstraße ( Göschwitz ) | westlich der B 88 | ||||
| Hauptstraße (Isserstedt) | von Weimarische Straße bis Ortsausgang Richtung Kleinromstedt außer Anliegerstraße vor HNr. 10 bis 28 | ||||
| Haydnstraße | |||||
| Heimstättenstraße | |||||
| Heinrich-Heine-Straße | |||||
| Helmboldstraße | |||||
| Helmholzweg | |||||
| Herderstraße | |||||
| Hermann-Löns-Straße | von Tatzendpromenade bis Winzerlaer Straße | ||||
| Hermann-Löns-Straße | von Winzerlaer Straße bis Rudolstädter Straße, außer westliche und östliche Querstraßen | ||||
| Hermann-Pistor-Straße | |||||
| Hilgenfeldweg | außer Sackgasse | ||||
| Hinter der Kirche ( Jena ) | |||||
| Holzmarkt | |||||
| Holzweg | bis Edelhofgasse | ||||
| Hornstraße | |||||
| Hufelandweg | von Dornburger Straße bis Ricarda-Huch-Weg | ||||
| Hufelandweg | von Ricarda-Huch-Weg bis Johann-Griesbach-Straße | ||||
| Hugo-Schrade-Straße | |||||
| Humboldtstraße | von Am Heinrichsberg bis Erfurter Straße | ||||
| Ibrahimstraße | außer Nr. 16 - 20 | ||||
| Ilmstraße | |||||
| Im Ritzetal | von Am Steinborn bis Berthold-Delbrück-Straße | ||||
| Im Semmicht (Maua) | |||||
| Im Steinfeld (Maua) | |||||
| Im Wasserlauf (Cospeda) | |||||
| In der Doberau | bis Dreßlerstraße | ||||
| Inselplatz | |||||
| Jägerbergstraße | von Am Heiligenberg bis Ortsausgang | ||||
| Jahnstraße | |||||
| Jenaer Straße (Cospeda) | von Ortseingang bis Closewitzer Straße außer Parallelstraße | ||||
| Jenaische Straße | von Lobedaer Straße bis Susanne-Bohl-Straße | ||||
| Jenaische Straße | von Susanne-Bohl-Straße bis Saalweg | ||||
| Jenaprießnitzer Straße | |||||
| Jenergasse | von Weigelstraße bis Johannisstraße | ||||
| Jenertal | |||||
| Jenzigweg | |||||
| Johann-Friedrich-Straße | von Katharinenstraße bis Kreußlerstraße | ||||
| Johann-Griesbach-Straße | |||||
| Johannes-R.-Becher-Straße | |||||
| Johannisplatz | von Leutragraben bis Am Heinrichsberg | ||||
| Johannisplatz | außer Anliegerstr. östl. Haus Bachstr. 39 und Anliegerstr. 19 - 22 | ||||
| Johannisstraße | |||||
| Judith-Auer-Straße | |||||
| Juri-Gagarin-Straße | von Naumburger Straße bis Kreuzgasse | ||||
| Kahlaische Straße | außer Anliegerstraße von Nr. 36 - 44 | ||||
| Karl-Günther-Straße | |||||
| Karl-Liebknecht-Straße | |||||
| Karl-Marx-Allee | |||||
| Karl-Rothe-Straße | |||||
| Kastanienstraße | |||||
| Katharinenstraße | |||||
| Käthe-Kollwitz-Straße | von Am Anger bis Spitzweidenweg | ||||
| Käthe-Kollwitz-Straße | von Am Anger bis Saalbahnhofstraße | ||||
| Käthe-Kollwitz-Straße | von Saalbahnhofstraße bis Am Planetarium | ||||
| Kernbergstraße | bis Lindenhöhe | ||||
| Keßlerstraße | außer nördlich der Lobedaer Straße | ||||
| Kirchplatz | |||||
| Knebelstraße | außer nördlich der Straße parallel vor Nr. 10 - 21 | ||||
| Kochstraße | |||||
| Kollegiengasse | |||||
| Konrad-Zuse-Straße | |||||
| Krautgasse | |||||
| Kreisstraße K 10 (Rosental) | von B 7 bis Cospeda | ||||
| Kreußlerstraße | |||||
| Kreuzgasse | von Max-Gräfe-Gasse bis Thomas-Münzer Weg | ||||
| Kritzegraben | |||||
| Kronfeldstraße | von Mittelstraße bis Otto-Schott-Straße | ||||
| Kunitzer Straße | von Schlippenstraße bis Jenzigweg | ||||
| Kunitzer Straße | von Jenzigweg bis Verbindungsstraße zur Karl-Liebknecht-Straße | ||||
| Landgrafenstieg | von Philosophenweg bis Helmholzweg | ||||
| Lange Straße (Kunitz) | |||||
| Leipziger Straße | von Clara-Zetkin-Straße bis Scharnhorststraße | ||||
| Leipziger Straße | von Scharnhorststraße bis Verbindungsstraße zur
Camburger Straße | ||||
| Leipziger Straße | von Verbindungsstraße zur Camburger Straße bis
Friedrich-Wolf-Straße | ||||
| Leo-Sachse-Straße | |||||
| Lessingstraße | vom Am Steiger bis Fröbelstieg | ||||
| Leutragraben | |||||
| Lichtenhainer Straße | von Moritz-von-Rohr-Straße bis Tatzendpromenade | ||||
| Lindenhöhe | von Kernbergstraße bis Jenertal | ||||
| Lindenstraße (Isserstedt) | |||||
| Lindenstraße ( Lobeda ) | von Kastanienstraße bis Sanddornstraße | ||||
| Liselotte-Herrmann-Straße | |||||
| Löbdergraben | von Fischergasse bis Lutherplatz | ||||
| Löbdergraben | von Holzmarkt bis Fischergasse | ||||
| Löbderstraße | |||||
| Löbichauer Straße | von Karl-Liebknecht-Straße bis Fuchslöcherstraße | ||||
| Löbstedter Straße | |||||
| Lobedaer Straße | |||||
| Loderstraße | |||||
| Lommerweg | von Loderstraße bis Wilhelm-Külz-Straße | ||||
| Loquitzweg | |||||
| Lucas-Cranach-Allee | |||||
| Ludwig-Weimar-Gasse | |||||
| Lutherplatz | |||||
| Lutherstraße | |||||
| Lützerodaer Straße (Isserstedt) | von Hauptstraße bis Ortsausgang in Richtung Lützeroda | ||||
| Lützerodaer Weg (Cospeda) | |||||
| Magdelstieg | von Westbahnhofstraße bis Tatzendpromenade | ||||
| Magdelstieg | von Tatzendpromenade bis Döbereinerstraße | ||||
| Magnus-Poser-Straße | |||||
| Markt | |||||
| Marktstraße | |||||
| Martin-Niemöller-Straße | von Marktstraße bis Drackendorfer Weg | ||||
| Martin-Niemöller-Straße | von Drackendorfer Weg bis Bonhoefferstraße | ||||
| Matthias-Domaschk-Straße | |||||
| Max-Gräfe-Gasse | |||||
| Max-Großmann-Straße | |||||
| Max-Steenbeck-Straße | |||||
| Melanchthonstraße | von Talstraße bis Lutherstraße | ||||
| Michael-Häußler-Weg | bis Zufahrt Privatstraße Hausnummer 21 | ||||
| Mittelstraße | |||||
| Moritz-v.-Rohr-Straße | |||||
| Mühlenstraße | |||||
| Mühlstatt (Kunitz) | |||||
| Münchenrodaer Grund | bis Münchenrodaer Straße | ||||
| Münchenrodaer Straße | bis Ortsausgang Münchenroda in Richtung Großschwabhausen | ||||
| Munketal | bis Parkplatz Nordfriedhof | ||||
| Musäusring | |||||
| Naumburger Straße | von Dornburger Straße bis Camburger Straße | ||||
| Naumburger Straße | von Camburger Straße bis Ortsteilgrenze Richtung Porstendorf | ||||
| Netzstraße | |||||
| Neugasse | |||||
| Nollendorfer Straße | |||||
| Novalisstraße | |||||
| Oberlauengasse | |||||
| Ortsdurchfahrt L IO 75 (Ilmnitz) | |||||
| Ortsdurchfahrt B 7 (Wogau) | |||||
| Ortsdurchfahrt B 88 (Maua) | |||||
| Ortsdurchfahrt (Closewitz) | Lützeroda- Jägerberg | ||||
| Ortsdurchfahrt (Closewitz) | Ortsmitte- Rautal | ||||
| Orchideenweg | |||||
| Orlaweg | |||||
| Oskar-Zachau-Straße | von Berthold-Delbrück-Straße bis Netzstraße | ||||
| Oßmaritzer Straße | außer vor den Häüsern 7 bis 19 | ||||
| Otto-Devrient-Straße | von Erfurter Straße bis Beethovenstraße | ||||
| Ottogerd-Mühlmann-Straße | |||||
| Otto-Militzer-Straße | |||||
| Otto-Schott-Straße | |||||
| Paradiesstraße | von Löbdergraben bis Grietgasse | ||||
| Parkstraße (Isserstedt) | |||||
| Paul-Schneider-Straße | außer HNr. 2, 4, 6 | ||||
| Pestalozzistraße | |||||
| Pfälzer Straße | |||||
| Philosophenweg | |||||
| Platanenstraße | |||||
| Prüssingstraße | |||||
| Quergasse | |||||
| Rathenaustraße | von Westbahnhofstraße bis Hohe Straße | ||||
| Rautal | von Naumburger Straße bis Am Heiligenberg außer nördlich des Steinbaches verlaufender Parallelweg | ||||
| Rheinlandstraße | |||||
| Ricarda-Huch-Weg | von Dornbluthweg bis Hufelandweg | ||||
| Richard-Sorge-Straße | von Erlanger Allee bis Rudolf-Breitscheid-Straße | ||||
| Richard-Sorge-Straße | von Rudolf-Breitscheid-Straße bis Parkplatz | ||||
| Richard-Zimmermann-Straße | |||||
| Rodaweg | |||||
| Rosenstraße | |||||
| Rudolf-Breitscheid-Straße | von Richard-Sorge-Straße bis Nr. 49, außer Nr. 8 - 54 | ||||
| Rudolf-Breitscheid-Straße | von Nr. 56 (Schule) bis Erlanger Allee | ||||
| Rudolstädter Straße | von Kahlaische Straße bis Unter der Kirche außer Parallelweg zwischen Ahornstraße und Hopfenweg sowie Anliegerstr. zwischen Kornblumenweg und Ammerbacher Straße | ||||
| Ruthaer Straße | bis Bahnunterführung | ||||
| Saalbahnhofstraße | von Lutherplatz bis Dornburger Straße | ||||
| Saalstraße | |||||
| Saalweg | von Jenaischer Straße bis Alte Straße | ||||
| Salvdor-Allende-Platz | |||||
| Sanddornstraße | |||||
| Sankt-Jakob-Straße | |||||
| Scharnhorststraße | |||||
| Scheidlerstraße | von Ibrahimstraße bis Fritz-Reuter-Straße | ||||
| Schenkstraße | |||||
| Schillerstraße | |||||
| Schlachthofstraße | |||||
| Schlegelstraße | außer Nr. 3 und 5 | ||||
| Schlippenstraße | |||||
| Schloßgasse | |||||
| Schomerusstraße | |||||
| Schreckenbachweg | |||||
| Schrödingerstraße | außer Anliegerstraßen vor Nr. 39 - 59, 48 - 76 und 86 - 96, | ||||
| Schrödingerstraße | Verbindung von HNr. 46 zum WIN- Center | ||||
| Schroeterstraße | von Ibrahimstraße bis Strigelstraße | ||||
| Schützenhofstraße | |||||
| Schulstraße | von Schenkstraße bis Geschwister-Scholl-Straße | ||||
| Schwarzaweg | |||||
| Schweizerhöhenweg | von Katharinenstraße bis Am Friedensberg | ||||
| Seidelstraße | |||||
| Sellierstraße | |||||
| Semmelweisstraße | |||||
| Sickingenstraße | |||||
| Sophienstraße | |||||
| Spitzbergstraße | bis Parkplatz Spitzberghaus (Olga-Benario-Weg) | ||||
| Spitzweidenweg | von Dornburger Straße bis Scharnhorststraße | ||||
| Spitzweidenweg | von Scharnhorststraße bis Ende der Straße | ||||
| Stadthof | |||||
| Stadtrodaer Straße | bis Gemarkung Zöllnitz (Obelisk) | ||||
| Stauffenbergstraße | außer vor Anliegerstraße und Parkplatz vor HNr. 2 bis 8 | ||||
| Steingraben | bis Drosselstraße | ||||
| Steinweg | |||||
| Straße D | Parallelstraße zur Konrad-Zuse-Straße | ||||
| Stoystraße | von August-Bebel-Straße bis Humboldtstraße | ||||
| Strigelstraße | |||||
| Susanne-Bohl-Straße | von Jenaische Straße bis Stadthof | ||||
| Talstraße | |||||
| Tatzendpromenade | von Hermann-Löns-Straße bis Magdelstieg | ||||
| Tatzendpromenade | von Magdelstieg bis Ibrahimstraße | ||||
| Tautenburger Straße | von Tümplingstraße bis Heinrich-Heine-Straße | ||||
| Teichgraben | |||||
| Theo-Neubauer-Straße | |||||
| Theobald-Renner-Straße | |||||
| Thomas-Mann-Straße | |||||
| Tieckstraße | |||||
| Tümplingstraße | von Kunitzer Straße bis Dammstraße | ||||
| Tümplingstraße | von Dammstraße bis Wenigenjenaer Ufer | ||||
| Unstrutweg | |||||
| Unter der Kirche | im Verlauf der B 88 bis Ortsausgang | ||||
| Unter der Lobdeburg | |||||
| Unterlauengasse | |||||
| Unterm Markt | |||||
| Unterm Sande | von B 88 bis Ortsausgang Maua (WendestelleUntermühle) | ||||
| von-Hase-Weg | |||||
| Vor dem Neutor | von Erbertstraße bis Ernst-Haeckel-Straße | ||||
| Vor dem Neutor | von Neugasse bis Erbertstraße | ||||
| Vor der Gembdenmühle | |||||
| Wacholderweg | |||||
| Wagnergasse | |||||
| Waldstraße (Isserstedt) | |||||
| Wanderslebstraße | |||||
| Weigelstraße | |||||
| Weimarische Straße | Teil der B 7 | ||||
| Wenigenjenaer Platz | |||||
| Wenigenjenaer Ufer | von Camsdorfer Brücke bis Magnus-Poser-Straße und von Tümplingstraße bis Jenzigweg | ||||
| Werner-Seelenbinder-Straße | |||||
| Westbahnhofstraße | außer parallele Anliegerstraße vor den Häusern 17 und 18 | ||||
| Wiesenstraße | von Schlachthofstraße bis Brückenstraße | ||||
| Wiesenstraße | von Löbstedter Straße bis Schlachthofstraße | ||||
| Wiesenstraße | von Brückenstraße bis Bauende OTB | ||||
| Wildstraße | von Gutenbergstraße bis Otto-Devrient-Straße | ||||
| Wilhelm-Hauff-Weg | Einschließlich Dorfstraße Ortsteil Wogau von Gaststätte "Deutsche Eiche" bis Wilhelm-Hauff-Weg und Dorfstraße Ortsteil Jenaprießnitz bis B 7 | ||||
| Wilhelm-Stade-Straße | |||||
| Winzerlaer Straße | |||||
| Wöllnitzer Straße | bis Am Stadion | ||||
| Ziegelmühlenweg | |||||
| Ziegenhainer Straße | von Burgweg bis Buswendeschleife | ||||
| Ziegesarstraße | |||||
| Zitzmannstraße | |||||
| Zwätzengasse |
Gemäß § 8 Absatz 3 des Thüringer Straßengesetzes vom 07.05.1993 (GVBL. Nr. 14 vom 13.05.1993) wird hiermit die Absicht des Straßenbaulastträgers - Stadt Jena - bekanntgegeben, den Reinholdweg der Gemarkung Jena, Flur 1, Flurstücke 341, 333 und 324 teileinzuziehen.
Mit der Teileinziehung erlischt der Gemeingebrauch auf bestimmte Benutzungsarten, insbesondere wird das Verbot der Durchfahrt für Schwerlasttransporte durch die Gewichtsbeschränkung für Fahrzeuge über 5,5 t festgelegt.
Durch die Teileinziehung bleibt die Eigenschaft als
öffentliche Straße und die öffentliche Sachherrschaft
sowie der gesetzliche Umfang der Straßenbaulast unberührt
Die Teileinziehung des Reinholdweges erfolgt im Interesse des
öffentlichen Wohls. Einwände dagegen können bis
einschließlich 3 Monate nach öffentlicher Bekanntmachung
bei der Stadt Jena, Am Anger 15 in 07743 Jena oder beim Tiefbauamt,
Tatzendpromenade 2 in 07745 Jena, eingelegt werden.
Jena, 06. April 1998
Stadt Jena
DER OBERBÜRGERMEISTER
gez. Dr. habil. P. Röhlinger (Siegel)
(Oberbürgermeister)
Am Mittwoch, dem 22. April 1998, 17.00 Uhr (Beginn
öffentlicher Teil 18.30 Uhr) findet im Studentenhaus
(Mensa), Philosophenweg 20, die 47. Sitzung des Stadtrates Jena
statt.
Tagesordnung (öffentlicher Teil):
11. Bestätigung der Niederschriften über die 45. und 46. Sitzung des Stadtrates am 18.03. und 25.03.1998 - öffentlicher Teil
12. Fragestunde
13. Beschlußvorlage Oberbürgermeister - Weitere Verfahrensweise für das Grundstück Nollendorfer Straße (ehemals OTEV) nach Auswertung der Anwohnerbefragung
14. Beschlußvorlage Oberbürgermeister - Standort Arbeitsamt im Wohngebiet Jena-Lobeda
14a. Beschlußvorlage Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Verbleib des Arbeitsamtes in Lobeda
14b. Beschlußvorlage CDU-Fraktion - Standort Arbeitsamt
15. Beschlußvorlage Oberbürgermeister - Absicht zur grundhaften Erneuerung von Straßenbeleuchtungsanlagen in der Stadt Jena
16. Beschlußvorlage Oberbürgermeister - Grundhafte Erneuerung der Straßenbeleuchtungsanlage in der Dreßlerstraße
17. Beschlußvorlage Oberbürgermeister - Grundhafte Erneuerung der Straßenbeleuchtungsanlage in der Fraunhoferstraße
18. Beschlußvorlage Oberbürgermeister - Grundhafte Erneuerung der Straßenbeleuchtungsanlage in der Ibrahimstraße
19. Beschlußvorlage Oberbürgermeister - Grundhafte Erneuerung der Straßenbeleuchtungsanlage in der Klopfleischstraße
20. Beschlußvorlage Oberbürgermeister - Grundhafte Erneuerung der Straßenbeleuchtungsanlage in der Kreußlerstraße
21. Beschlußvorlage Oberbürgermeister - Grundhafte Erneuerung der Straßenbeleuchtungsanlage im Reinholdweg
22. Beschlußvorlage Oberbürgermeister - Fortschreibung der Bedarfs- und Netzplanung der Tageseinrichtungen für Kinder - Schuljahr 1998/99
23. Beschlußvorlage Oberbürgermeister - Änderung der Abfallgebührensatzung
24. Beschlußvorlage Oberbürgermeister - ÖPNV-Pilotprojekt, Kulturstadt Europas Weimar 1999
25. Beschlußvorlage Oberbürgermeister - Überführung der Städtischen Bäder in die Jenaer Bädergesellschaft mbH (JBG)
26. Beschlußvorlage Oberbürgermeister - Bürgschaftserklärung für die Städtische Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft Jena mbH 1998 in Höhe von 8.320.000 DM
27. Beschlußvorlage Oberbürgermeister - Jahresabschluß 1996 der Wohn- und Seniorenheim Käthe Kollwitz gGmbH - Bestellung des Abschlußprüfers für das Geschäftsjahr 1997
28. Beschlußvorlage Oberbürgermeister - Antrag auf Mitgliedschaft der Stadt Jena im "Arbeitskreis für Umweltbildung Thüringen - akuTh e. V." und Ausbau einer Kernnetzeinrichtung für Umweltbildung in Ostthüringen im Umweltbüro der Stadt Jena
29. Beschlußvorlage Oberbürgermeister - Bestätigung bzw. Ernennung der Mitglieder des Sozialpsychiatrischen Beirates der Stadt Jena
30. Beschlußvorlage Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Weiterführung des Studententickets bei der Jenaer Nahverkehrsgesellschaft
31. Beschlußvorlage Fraktion Bürger für Jena - Ständige Präsentation des Stadtmodells
32. Berichtsvorlage Oberbürgermeister - Einnahmen der Stadt Jena per 31.03.1998
33. Berichtsvorlage Oberbürgermeister - Ablösung von Stellplatzverpflichtungen; Stand Einnahmen und Verwendung per 31.12.1997
34. Berichtsvorlage Oberbürgermeister - Bericht zur Erhebung von Straßenbeiträgen in Jena-Isserstedt
35. Berichtsvorlage Oberbürgermeister - Studie Flexible Bedienungsformen ÖPNV
36. Berichtsvorlage Oberbürgermeister - Öffentlichkeitsarbeit
der Stadt Jena
Der Oberbürgermeister
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Am 21.04.1998, 19.00 Uhr, findet im Kulturamt, Zwätzengasse, die Sitzung des Kulturausschusses statt. Tagesordnung: - Protokollkontrolle - Straßennamen - Weimar '99
- Ungarnjahr
Der Ausschußvorsitzende
Am 23.04.1998, 17.00 Uhr findet im Beratungsraum, Tatzendpromenade 2a, die Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses statt. Tagesordnung: - Tagesordnung - Protokollkontrolle - Information des Ortsbürgermeisters Isserstedt zu Problemen des Ortsteils - Antrag zur Aufstellung eines VuE-Planes für 6 EFH in Jenaprießnitz - Antrag zur Aufstellung eines VuE-Planes für 1 EFH am Schlendorfer Oberweg - Planentwurfs- und Planauslegungsbeschluß zum BPlan Rudolstädter Str.
- sonstiges
Der Ausschußvorsitzende
Am 29.04.1998, 19.30 Uhr, findet im Beratungsraum, Saalbahnhofstr. 9, die Sitzung des Jugendhilfeausschusses statt. Tagesordnung: - Antrag des Schulfördervereins Bremsnitz zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe - Befangenheit von Mitgliedern des Jugendhilfeaus-schusses - Jugendförderplan - Beschluß zu Kürzungsvorschlägen
- Sonstiges Der Ausschußvorsitzende | |
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Das Ordnungsamt der Stadtverwaltung Jena gibt bekannt:
Im Rahmen des Vollzuges der Gewerbeordnung (GewO) i.d.F. vom 01.01.1987 (BGBl. I S. 425) zuletzt geändert durch Gesetze vom 28.10.1994 (BGBl. I S. 3186) und (BGBl. I S. 3475) i.V.m.d. Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) vom 07.08.1991 (GVBl. S. 285) wird die öffentliche Zustellung gem. § 15 Abs. 1 ThürVwZVG des gegen Herrn Reinhard Petrich, letzte bekannte Wohnanschrift Freiherr-von-Stein-Str. 18, in 35037 Marburg, erlassenen Bescheid "Widerruf der Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO gem. § 49 ThürVwVfG" durch Aushang im Rathaus der Stadt Jena, Markt 1, 07743 Jena, vorgenommen. Stadt Jena | |
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Die Stadt Jena gibt bekannt, daß in der Zulassungsstelle ein Schriftstück für folgende Person zum Empfang ausliegt: Name letzte bekannte Anschrift Aktenzeichen Monika Stuchlik Westbahnhofstr. 9, 96/851/2
07745 Jena 25.59974.9 Stadt Jena | |
Aufgrund eines technischen Fehlers ist im Amtsblatt
Nr. 11/98 auf Seite 99 die Zeile "845 - Hauptstraße"
in Isserstedt "von Weimarische Straße bis OD-Grenze
Richtung Kleinromstedt" doppelt ausgedruckt worden. Die zweite
Anführung dieser Zeile ist zu streichen.
Eine endgültige Korrektur wird in einem der
nächsten Amtsblätter stattfinden, wenn die Straßenbeitragssatzung
in vollständiger Form wiedergegeben wird.
![]() | Öffentliche Ausschreibung der Stadt Jena nach VOB/A |
Vorhaben: Jahresvertrag 1998 über Fahrbahnmarkierung in Farbe und Heißplastik Leistungsumfang: 90 TDM
Ausführungszeitraum: 11. Mai 1998 bis 11. Dezember 1998 Für die Ausschreibung wird eine Gebühr von 60,00 DM erhoben. Dieser Betrag ist auf das Konto Nr. 509.0220.22 bei der Hypobank Jena, BLZ 86 02 08 80, cod. Zahlungsgrund 61.10 435.4 einzuzahlen. Für den Versand auf dem Postweg wird eine zusätzliche Gebühr von 12,00 DM erhoben (Einschreiben mit Rückschein).
Die Ausschreibungsunterlagen sind gegen Vorlage des Einzahlungsbeleges am 20. und 21. April 1998 im Tiefbauamt, Tatzendpromenade 2. Zimmer 421, abzuholen. Um telefonische Vorankündigung wird gebeten (Tel.:03641/49 4371). Dem Angebot sind Eignungsnachweise gemäß VOB/A § 8 Nr. 3 Abs. 1 zuzufügen. Eröffnung des Angebotes erfolgt am 30.04.1998 um 13.00 Uhr im Tiefbauamt Jena, Tatzendpromenade 2, Zi. 423 Die Zuschlags- und Bindefrist endet am 7.05.1998. Nachprüfstelle: Thüringer Landesverwaltungsamt,
Carl-August-Allee 2 a, 99423 Weimar Stadt Jena | |
1. Nach Angaben des Kontoinhabers ist das Sparkassenbuch 2002037828 nicht mehr auffindbar. 2. Der Inhaber des Sparkassenbuches wird hiermit aufgefordert, es innerhalb von drei Monaten vorzulegen und eventuelle Rechte geltend zu machen.
Sollte das Sparkassenbuch während der dreimonatigen Frist nicht vorgelegt werden, erklären wir es für kraftlos. Sparkasse Jena |
| Amtsblatt Herausgeber: Stadtverwaltung Jena, Büro Oberbürgermeister, verantw. Redakteurin: Claudia Zienert
Anschrift: Stadtverwaltung Jena, Büro Oberbürgermeister, Am Anger 15, Postfach 10 03 38, 07703 Jena, Fax: 49-20 20, Telefon: 49-21 10. Nachdruck nur mit Genehmigung der Redaktion. Alle Angaben ohne Gewähr. Druck: Saale Betreuungswerk der Lebenshilfe Jena gGmbH, anerkannte Werkstatt, § 57 SchwbG, Am Flutgraben 15, 07743 Jena. Das Amtsblatt der Stadt Jena ist das offizielle Mitteilungsblatt der Stadtverwaltung Jena und erscheint wöchentlich, jeweils Donnerstag, Einzelbezug: 1,00 DM - Jahres-ABO: 48,00 DM zzgl. Vertriebsgebühr - (alle Preise verstehen sich incl. 7% Mwst.) - Kündigungstermine: 31.12. eines Jahres - Kündigungsfrist: 14 Tage vor o.g. Terminen (Datum des Poststempels) - Redaktionsschluß: 09. April 1998 (Redaktionsschluß für die nächste Ausgabe: 17. April 1998) |