Amtsblatt der Stadt Jena | ![]() | 9. Jahrgang
20/98 |
| Preis 1,00 DM | 22. Mai 1998 | |
| Inhaltsverzeichnis | Seite |
| Öffentliche Bekanntmachungen | 196 |
| Öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zu den Ortsbürgermeistern in der Stadt Jena - Ortsteile Neulobeda, Lobeda - Altstadt, Krippendorf und Vierzehnheiligen am 27.September 1998 | |
| Beschlüsse des Stadtrates | 200 |
| Berichtigung | 202 |
| Öffentliche Ausschreibungen | 202 |
| Kindertagesstätte "Pusteblume" - Erneuerung Sanitäranlagen | |
| Impressum |
1.) Gemäß
§ 17 des Thüringer Gesetzes über die Wahlen in
den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz
- ThürKWG) vom 16.8.1993 fordere ich zur Einreichung von
Wahlvorschlägen für die Wahlen zu den Ortsbürgermeistern
am 27. September 1998 in der Stadt Jena, Ortsteil Neulobeda, Ortsteil
Lobeda-Altstadt, Ortsteil Krippendorf und Ortsteil Vierzehnheiligen
auf. Die Wahlvorschläge sind mit allen erforderlichen
Wahlunterlagen gemäß § 17 ThürKWG bis
spätestens 14.08.1998, 18.00 Uhr, bei dem Wahlleiter
der Stadt Jena, Am Anger 15, Postfach 100338, in 07703 Jena einzureichen.
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig
vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die
die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch
rechtzeitig behoben werden können.
2.) Die Verbindung von
Wahlvorschlägen (Listenverbindung) ist zulässig. Sie
muß spätestens am 24.08.1998, 18.00 Uhr, durch
übereinstimmende Erklärung der Beauftragten gegenüber
dem Wahlleiter der Stadt Jena erfolgen. Dieser Erklärung
ist die Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen
Wahlvorschläge (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ThürKWG) beizufügen.
3.) Wahlvorschläge
a) Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag für den jeweiligen Ortsteil einreichen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von 10 Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlages sind. Ein Wahlvorschlag darf höchstens einen Bewerber enthalten.
b) Der Bewerber ist unter Angabe seines Namens und Vornamens sowie seines Geburtsdatums, seines Berufs und seiner Anschrift aufzuführen. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muß hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Die Zustimmung kann nach Ablauf der Einreichungsfrist (14.08.1998, 18.00 Uhr) nicht mehr zurückgenommen werden.
c) Jeder Wahlvorschlag muß den Namen der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen.
d) Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Landtag, im Kreistag oder im Stadtrat/Gemeinderat vertreten sind, müssen unbeschadet der nach Abs. a) Satz 3 erforderlichen Unterschriften zusätzlich von viermal so vielen Wahlberechtigten unterstützt werden, wie Ortschaftsratsmitglieder zu wählen sind. Entsprechend der zu wählenden Ortschaftsratsmitglieder müssen diese Wahlvorschläge in den Ortsteilen Krippendorf und Vierzehnheiligen von 16 Wahlberechtigten unterstützt werden, im Ortsteil Lobeda-Altstadt sind auf Grund der Einwohnerzahl 32 Unterschriften Wahlberechtigter und im Ortsteil Neulobeda 40 Unterschriften Wahlberechtigter notwendig. Die Wahlberechtigten haben sich dazu persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlages in eine vom Gemeindewahlleiter bei der Stadtverwaltung Jena, Am Anger 13, bis zum 24.08.1998 vor der Wahl ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen.
e) Abs. d) gilt nicht, wenn ein Wahlvorschlag eingereicht
wird, der von einer Partei oder Wählergruppe mit aufgestellt
ist, die nicht unter Abs. d) fällt und wenn der Name dieser
Partei oder Wählergruppe mit deren schriftlicher Zustimmung
im Kennwort enthalten ist.
4.) Aufstellung der Bewerber
(1) Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muß in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer in Satz 1 genannten Versammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden.
(2) Eine Ausfertigung der Niederschrift über
die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form
der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag
einzureichen. Hierbei haben die Versammlungsleiter und zwei weitere
Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Gemeindewahlleiter
an Eides Statt zu versichern, daß die Wahl in geheimer Abstimmung
erfolgt ist. Der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme einer solchen
Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt insoweit als
zuständige Behörde im Sinne des § 156 des
Strafgesetzbuches.
5.) Beauftragte für die Wahlvorschläge
(1) In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlages als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlages der Stellvertreter.
(2) Soweit im Kommunalwahlgesetz nicht anders bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten.
(3) Der Beauftragte und sein Stellvertreter können
durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner
des Wahlvorschlages gegenüber dem Gemeindewahlleiter abberufen
und durch andere ersetzt werden.
6.) Inhalt und Form der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorschlag muß nach dem Muster der Anlage 5 der Kommunalwahlordnung (ThürKWO) für die Wahlen des Ortsbürgermeisters enthalten:
1. das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe
2. Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers
3. die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters
4. die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift.
(2) Dem Wahlvorschlag nach Abs. 1 sind beizufügen:
1. die Erklärung des Bewerbers nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG
2. eine Ausfertigung der Niederschrift nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ThürKWG
3. die Versicherungen an Eides Statt nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ThürKWG
(3) Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muß nach dem Muster der Anlage 7 ThürKWO und 7a ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort (§ 24 Abs. 5 Satz 5 ThürKWG), den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal so viel Wahlberechtigten tragen, wie Ortschaftsratsmitglieder zu wählen sind. Entsprechend der zu wählenden Ortschaftsratsmitglieder müssen die Wahlvorschläge der Bewerberinnen/Bewerber von 20 Wahlberechtigten unterstützt werden in den Ortsteilen Krippendorf und Vierzehnheiligen. Im Ortsteil Lobeda-Altstadt sind auf Grund der Einwohnerzahl 40 Unterschriften Wahlberechtigter, im Ortsteil Neulobeda 50 Unterschriften Wahlberechtigter notwendig.
Nr. 6.) Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie Nr. 6.) Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind für den Einzelbewerber nicht anwendbar.
(4) Ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl
nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat er mehrere Wahlvorschläge
für dieselbe Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift
auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Geleistete Unterschriften
können nicht zurückgezogen werden.
7.) Zum Ortsbürgermeister
kann auch ein Bewerber gewählt werden, der zur Zeit der Wahl
seinen Aufenthalt nicht in der Gemeinde hat. Jeder Bewerber für
das Amt des Ortsbürgermeisters hat für die Zulassung
zur Wahl gegenüber dem Gemeindewahlleiter eine schriftliche
Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher
oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit,
dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser
Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muß ferner erklären,
daß er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte,
insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim
Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für
eine Berufung in das Beamtenverhältnis nach den für
Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt (§ 24
Abs. 3 Satz 3 ThürKWG).
8.) Unterstützungsunterschriften
(1) Unverzüglich nach Einreichung eines Wahlvorschlages nach § 14 Abs. 5 Satz 1 ThürKWG legt der Gemeindewahlleiter zu nachfolgenden Zeiten die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften (§ 14 Abs. 5 Satz 2 ThürKWG) aus, die mit dem Wahlvorschlag zu verbinden ist; § 18 Abs. 4 ThürKWO gilt für die Unterstützungsunterschriften entsprechend:
- Stadtverwaltung Jena, Am Anger 13, Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 9.00-12.00 Uhr, Dienstag von 14.00-17.00 Uhr sowie Donnerstag von 14.00 - 18.00 Uhr.
- Stadtverwaltung Jena, Außenstelle des Einwohner- und Meldeamtes, Richard-Sorge-Straße 4, zu den vorgenannten Öffnungszeiten
Wahlberechtigte, die in Folge Krankheit oder ihres körperlichen Zustandes verhindert sind, Unterstützungsunterschriften bei der Gemeinde zu leisten, können auf Antrag Unterstützungsunterschriften auch vor einem Beauftragten der Gemeinde leisten. Unterstützungsunterschriften dürfen nicht von den Bewerbern des Wahlvorschlages geleistet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den Wahlvorschlag des Einzelbewerbers entsprechend, soweit dieser noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften trägt.
(2) Unterstützungsunterschriften nach § 14 Abs. 5 ThürKWG sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, daß die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages (§ 14 Abs. 1 Satz 3 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war.
(3) Hat sich der Wahlkreis gegenüber der letzten
Wahl durch die Eingliederung oder Zusammenlegung von Gemeinden
geändert, so gelten auch die Parteien und Wählergruppen
als ununterbrochen im Gemeinderat vertreten, die in einem der
bisherigen Wahlkreise im Gemeinderat vertreten waren, falls dieser
bisherige Wahlkreis vollständig dem neuen Wahlkreis angehört.
Gehört das Gebiet eines bisherigen Wahlkreises nur teilweise
dem neuen Wahlkreis an, so gilt Satz 1 entsprechend, falls die
Gemeinde der Rechtsnachfolger der bisherigen Gemeinde ist.
9.) Mehrheitswahl
Wird nur ein gültiger
oder überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht
(zugelassen), so wird die Wahl als Mehrheitswahl ohne Bindung
an die vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt.
10.) Die maßgebliche
Einwohnerzahl (§ 37 ThürKWG) für die Anzahl der
zu wählenden Ortschaftsratsmitglieder (§§ 23 und
102 ThürKO) beläuft sich für Neulobeda auf 26.593
Einwohner, Lobeda-Altstadt auf 1.255 Einwohner, Krippendorf
auf 137 Einwohner, Vierzehnheiligen auf 101 Einwohner.
07743 Jena, den 15.05. 1998
DER GEMEINDEWAHLLEITER
gez. Dr. habil. P. Röhlinger
(Oberbürgermeister) (Siegel)
Der Stadtrat der Stadt Jena hat in seiner Sitzung
am 25.03.1998 den zweiten Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplanes
"Golfpark" Münchenroda, bestehend aus der Plan-zeichnung
Teil 1 mit textlichen Festsetzungen und integrieter Grünordnung
vom 15.01.1998, der Planzeichnung Teil 2 (Clubhaus) vom März
1997, dem Textteil zum Grünordnungsplan vom 15.01.1998 sowie
der Begründung und Beschreibung des Vorhabens vom 05.02.1998
als Satzung beschlossen.
Mit Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde
(Schreiben vom 07.051998) wurde der Vor-haben- und Erschließungsplan
unter Az.: 210-4621.30-J-SO "Golfpark Münchenroda"
mit einem Hinweis genehmigt. Der Hinweis wurde eingearbeitet.
Der Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auf
die Grundstücke der Gemarkung Münchenroda, Flur
2, Flurstücksnummern:
101*, 102, 104, 105, 107/1, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 118*, 142, 143*, 144, 145, 146, 147, 148, 149, 150, 151, 152, 153, 154, 155/1*, 156, 157, 158, 159, 160*, 161, 162*, 163/1, 163/2, 164, 165, 166, 167/1, 169,170, 171, 172, 174/1, 175, 176, 183, 184, 186/1, 187, 188, 189, 190, 191, 192, 194/1, 196, 200/1, 200/2, 201, 202*, 205, 206, 207/1, 209, 210, 211, 212, 213, 214, 215, 216,
218, 221/1, 223/1, 223/2, 223/3, 224, 225, 226, 227/1, 227/2, 228/1, 228/2, 229, 230, 231,233, 235, 236, 237, 238/1, 240, 241, 242, 243*, 244, 245, 246, 247, 248, 249, 250/1, 250/2, 251, 252/1, 254, 255/1, 255/2, 255/3, 257/1, 259/1, 259/2, 260, 262*, 265, 266/1, 266/2, 267, 268, 270, 271, 272, 273, 274, 275, 276, 277, 278, 279, 280, 281, 282, 285, 286, 1205, 1206*, 1207, 1209, 1210 (* = teilweise).
Die Bekanntmachung der Genehmigung erfolgt nach §
7 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG i.V.m. § 3 (2) und §
6 ThürBekVO.
In der Zeit vom 03.06.1998 bis zum 12.06.1998 kann
der genehmigte Vorhaben- und Erschließungsplan einschließlich
Textteil und Begründung montags bis freitags von 9.00 -
12.00 Uhr sowie montags bis mittwochs von 14.00 -16.00 Uhr und
donnerstags von 14.00 bis 18.00 Uhr im Dezernat Stadtentwicklung,
Stadtplanungsamt, Tatzendpromenade 2, Zimmer 711, eingesehen werden.
Die Satzung zum 2. Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplanes
"Golfpark" Münchenroda tritt am 12.06.1998 in
Kraft.
Ab diesem Tag kann jedermann den Vorhaben- und Erschließungsplan
und die Begründung dazu während der Sprechzeiten, donnerstags
von 8.00 - 12.00 Uhr und von 14.00 - 18.00 Uhr bzw. nach telefonischer
Vereinbarung, in der Stadtverwaltung Jena, Dezernat Stadtentwicklung,
Stadtplanungsamt, Tatzendpromenade 2, Zimmer 713, einsehen und
über den Inhalt Auskunft verlangen.
Entsprechend § 10 Abs. 1 und 2 BauGB-MaßnahmeG
gilt:
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Jena geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Jena geltend gemacht worden sind. Dabei ist gemäß § 215 Abs. 1 BauGB der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1
und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße
Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für
Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Vorhaben-
und Erschließungsplan und über das Erlöschen von
Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Jena, den 14.05.1998
Stadt Jena
OBERBÜRGERMEISTER
gez. Dr. habil. P. Röhlinger (Siegel)
Oberbürgermeister
Der Kulturausschuß hat in seiner Sitzung am
21.05.1996 beschlossen, daß im Zuge der Neubebauung in Jenas
Innenstadt, daß folgend aufgeführte Straßen einen
Straßenamen erhalten bzw. die ehemalige Straßenbezeichnung
wieder eingesetzt wird:
1. Der bisher namenlose, aber stark frequentierte
Durchgang westlich des Institutsgebäudes der FSU vom
Löbdergraben zur Grietgasse erhält die Straßenbezeichnung
"An der alten Post".
2. Infolge der Neubebauung der Holzmarktpassage
(ehem. Interhotelkomplex) und entlang der neugebauten Straßenbahntrasse
wird die ehemalige Gasse wieder hergestellt. Sie erhält die
alte Straßenbezeichnung "Kronengasse" zurück.
Der Ortschaftsrat von Kunitz hat in seiner Sitzung am 25.03.1997 für ein inzwischen fertiggestelltes Baugebiet eine Straßenbezeichnung beschlossen.
Die Erschließungsstraße für diese
Wohnanlage mit der Flurbezeichnung "Vor dem Obertore"
erhält auch die gleichnamige Straßenbezeichnung "Vor
dem Obertore".
Der Ortschaftsrat von Drackendorf hat in seiner Sitzung am 30.10.1997 für das Neubaugebiet am Schafberg die Straßenbezeichnung "Zur Lämmerlaide"
beschlossen.
Diese Verfügung gilt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung
im Amtsblatt der Stadt Jena als bekanntgegeben. Ab diesem Zeitpunkt
kann gegen sie innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift
bei der Stadt Jena, Am Anger 15 in 07743 Jena oder beim Tiefbauamt,
Tatzendpromenade 2 in 07745 Jena, Widerspruch erhoben und diese
Verfügung mit ihrer Begründung einschließlich
des entsprechenden Kartenmaterials während der Dienstzeit
eingesehen werden.
Jena, 14. Mai 1998
Stadt Jena
DER OBERBÜRGERMEISTER
gez. Dr. habil. P. Röhlinger (Siegel)
Oberbürgermeister
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Am 26.05.1998, 19.00 Uhr, findet im Beratungsraum, Saalbahnhofstr. 9, die Sitzung des Sozialausschusses statt. Tagesordnung: - Protokollkontrolle - Abschlußbericht Sozialplanung Lobeda - Antrag des Diakonie-Trägervereins Jena e. V. auf Aufnahme in den Altenhilfeplan - Beschlußvorlage "Arbeit statt Sozialhilfe" - aktuelle Beschlußvorlagen
- Sonstiges Der Ausschußvorsitzende | |
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Das Ordnungsamt der Stadtverwaltung Jena gibt bekannt, daß ein Schriftstück für folgende Person zum Empfang ausliegt: Name letzer bekannter Wohnsitz Aktenzeichen Ogi Migan Friedersdorfer Weg 25 25.06666.5;
01109 Dresden Vorgang 26/98
Die öffentliche Zustellung wird durch Aushang einer Benachrichtigung im Ordnungsamt der Stadtverwaltung Jena, Am Anger 34, 07743 Jena, vorgenommen. Stadt Jena | |
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Die Stadt Jena gibt bekannt, daß in der Zulassungsstelle ein Schriftstück für folgende Person zum Empfang ausliegt: Name letze bekannte Anschrift Aktenzeichen
Harald Schulz An der Roda 1, Laasdorf 97/158/2 Stadt Jena | |
- beschl. am 22.04.1998 - Beschl.-Nr. 98/04/47/1810
Der Stadtrat spricht sich nachdrücklich für
die Weiterführung des Angebots des "Studententickets"
in Jena aus. Er appelliert an das Studentenwerk und die Studentenschaft,
die schwierige wirtschaftliche Situation der JNVG und des städtischen
Haushalts anerkennend, einer moderaten Preiserhöhung des
Studententickets zuzustimmen. Gleichzeitig fordert der Stadtrat
die JNVG auf, in den Verhandlungen mit dem Studentenwerk konsequent
auf die Weiterführung des Modells hinzuarbeiten.
Begründung:
Das Angebot "Studententicket" beruht auf
einer solidarischen Finanzierung der Nahverkehrsbenutzung durch
alle Studenten. Mit der Einschreibungsgebühr werden pro Semester
von jedem Studenten derzeit 39,00 DM erhoben und an die JNVG abgeführt.
Im Gegenzug berechtigt der Studentenausweis von FSU bzw. FH zur
unbeschränkten Benutzung der Angebote der JNVG.
Die JNVG hat durch Fahrgastzählungen nachgewiesen,
daß die reale Benutzung des Nahverkehrs durch die Studenten
einen Preis von 61,00 DM pro Semester rechtfertigt. Wird dieser
Preis in einem Schritt eingeführt, ist jedoch die Akzeptanz
des Modells bei den Studenten gefährdet.
Daher sollte ein durch die reale Benutzung gedeckter
Preis als Zielgröße angestrebt, aber in mehreren Schritten
realisiert werden. Auch andere Modelle, wie die Gewinnung eines
Sponsors für einen Teilbetrag, sollten geprüft werden.
Dies würde es ermöglichen, den Preis, den die JNVG erhält,
bereits jetzt in eine realistische Größenordnung zu
bringen und hierdurch auch zusätzliche Landesmittel zur Förderung
des Ausbildungsverkehrs zu erhalten und gleichzeitig die Studentenschaft
und das Studentenwerk für einen nur schrittweisen Erhöhungspfad
zu gewinnen.
- beschl. am 22.04.1998 - Beschl.-Nr. 98/04/47/1817
Der Stadtrat beschließt, die Jenaer Brauerei
Kanz erhält für den Frühlingsmarkt 1998 einen zusätzlichen
Standplatz auf dem Markt zugewiesen und erhält Ausschankrecht.
- beschl. am 22.04.1998 - Beschl.-Nr. 98/03/46/1764
1. Für die geplante Streckenverlängerung der Straßenbahn in Richtung Norden ist im B-Plan Zwätzen-Nord in östlicher Seitenlage zur Naumburger Straße eine Vorbehaltstrasse in folgender Breite - gemessen vom vorhandenen östlichen Fahrbahnrand - zu sichern:
- von der südlichen Grenze des Geltungsbereiches bis zur ersten Straßenanbindung von 6,50 m auf 10,00 m stetig anwachsend,
- von der ersten Straßenanbindung bis zur dritten Straßenanbindung durchgängig 10,00 m,
- ab der dritten Straßenanbindung bis zur nördlichen
Grenze des Geltungsbereiches von 16,00 m auf 21,00 m stetig anwachsend.
2. Der Geltungsbereich des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung
Nr. 534/93 vom 08.12.1993 endet an der Brückenstraße.
Begründung:
Am 18.12.1993 wurde durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, die Naumburger Straße zwischen dem Knoten Rautal bis zur Anbindung des Gewerbegebietes Zwätzen-Nord nach der Variante 4 auszubauen (Beschluß-Nr. 534/93 vom 08.12.1993).
Variante 4 lag die Nutzung des vorhandenen Straßenraumes
durch alle Verkehrsarten (Straßenbahn, Radfahrer, Fußgänger
und Kraftfahrzeugverkehr) zugrunde. Die Mitbenutzung der straßenbündigen
Gleistrasse durch den Kfz-Verkehr ist vor allem der geringen Flächenverfügbarkeit
in der Ortslage Löbstedt geschuldet. Begünstigend ist
hierbei, daß die Naumburger Straße zwischen Rautal
und Brückenstraße durch die Wiesenstraße entlastet
wird.
Die Anlage eines zweigleisigen besonderen Bahnkörpers
schied damit aus, obwohl das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz
(GVFG) den Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der Straßenbahnen
nur als förderfähige Vorhaben bezeichnet, wenn sie dem
öffentlichen Personennahverkehr dienen und auf besonderem
Bahnkörper geführt werden.
Da ab der Brückenstraße stadtauswärts
die städtebaulichen Zwänge nicht so groß wie in
Löbstedt sind und die Naumburger Straße in diesem Teil
noch längere Zeit die Funktion einer Bundesfernstraße
erfüllen muß, sollte bei der Streckenerweiterung aus
Gründen der Förderunschädlichkeit auch das Kriterium
"besonderer Bahnkörper" erfüllt werden.
Der besondere Bahnkörper kann theoretisch in
drei Lagen (östlich, westlich, mittig) zur Naumburger Straße
geführt werden. Aus topographischen Gründen scheidet
die westliche Seitenlage neben der vorhandenen Straßenführung
aus. Sie hätte damit nicht nur ihre eigenen Baukosten, sondern
auch die der Straßenumverlegung zur Folge. Auf die Mittellage
treffen die Kosten für die Straßenumverlegung zumindest
für eine Fahrbahnhälfte auch zu. Aus diesem Grund ist
in den Vorplanungsergebnissen des Ingenieurbüros Sehlhoff
die östliche Seitenlage als die kostengünstigere Variante
ausgewiesen.
Weitere Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen haben zu
dem Ergebnis geführt, daß nach erkennbarer prognostischer
Entwicklung des nördlichen Stadtgebietes die Errichtung einer
eingleisigen Strecke für die Bewältigung des zu erwartenden
Fahrgastaufkommens unter Einhaltung notwendiger technologischer
Randbedingungen für den Straßenbahnbetrieb als ausreichend
angesehen werden kann.
Das GVFG spricht die Anzahl der Gleise nicht an und
die Bau- und Betriebsordnung für Straßenbahnen (BOStrab)
schließt im Ausnahmefall bei entsprechender Signalisierung
den Betrieb eingleisiger Strecken selbst im Zweirichtungsverkehr
nicht aus (§ 21 (3) BOStrab und Stellungnahme JNVG mbH vom
10.11.1997).
Nachdruck erhält die im wesentlichen auf Kosten fußende Begründung der eingleisigen Streckenverlängerung durch Bedenken der DRÖSEL Wohn- und Gewerbebau GmbH zum B-Planentwurf Zwätzen-Nord (Planentwurfs- und Auslegungsbeschluß vom 16.04.1997), in denen unmißverständlich zum Ausdruck kommt, daß sich die Vorbehaltsflächen für den Bau der Straßenbahn zum großen Teil im Eigentum dieser Gesellschaft befinden. Wenn überhaupt eine Straßenbahn erforderlich sein sollte, wird durch obige Gesellschaft nur der Festsetzung einer eingleisigen Vorbehaltstrasse zugestimmt. Im B-Planentwurf (Planungsstand 11.12.1997) des für die DRÖSEL Wohn- und Gewerbebau GmbH tätigen Architekten ist aus diesem Grunde zwischen den Straßenanbindungen 1 und 3 statt 15,00 m lediglich ein 10,00 m breiter Vorbehaltsstreifen für die Straßenbahn - gemessen vom östlichen vorhandenen Fahrbahnrand der Naumburger Straße - ausgewiesen.
Diese Festsetzung und ihre Begründung aus der Eingleisigkeit bedeuten nun aber nicht, da die Streckenverlängerung in dieser Lage und Form auch umgesetzt werden muß. Betriebsanlagen können nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) nur dann gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt worden ist (§ 28 (1) PBefG). Bebauungspläne nach § 9 Baugesetzbuch (BauGB) ersetzen die Planfeststellung, wenn darin Betriebsanlagen für Straßenbahnen ausgewiesen sind (§ 28 (3) PBefG). Beschränken sich deren Festsetzungen aber lediglich auf Flächen und fehlen alle notwendigen Angaben zur technischen Ausgestaltung, kommt § 28 (3) Satz 2 PBefG zur Anwendung:
"Ist eine Ergänzung der Betriebsanlagen notwendig, ein Bebauungsplan unvollständig oder soll von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, ist insoweit die Planfeststellung durchzuführen."
Da im B-Planentwurf "Zwätzen-Nord"
(Planungsstand 11.12.1997) lediglich ein Trassenkorridor ausgewiesen
ist, sichert das abgeschlossene Verfahren diesen zwar verbindlich
vor jeglicher anderer Bebauung, erzeugt aber für den Straßenbahnbau
noch kein Planungsrecht.
Sollte aus geänderten städtebaulichen Randbedingungen
eine Zweigleisigkeit der Streckenverlängerung der Straßenbahn
über die Brückenstraße hinaus sinnvoll sein und
die Naumburger Straße aufgrund eines auch in diesem Bereich
anderen Verlaufes der B 88 nur noch die Funktion einer Sammelstraße
erfüllen, läßt sich nach den Vorplanungsergebnissen
durchaus auch ein zweigleisiger Ausbau auf besonderem Bahnkörper
in Straßenmittenlage realisieren, ohne daß der 10
m breite Vorbehaltsstreifen überschritten werden muß.
Eine solche Entscheidung ist aber erst im erforderlichen Planfeststellungsverfahren
zu treffen.
- beschl. am 22.04.1998 - Beschl.-Nr. 98/02/44/1735
1. Der Stadtrat bestätigt als Mitglieder bzw.
Stellvertreter für den Sozialpsychiatrischen Beirat der Stadt
Jena nachfolgende Vertreter:
Vertreter der Klinik für Psychiatrie des Klinikums der FSU Jena:
Herr Dr. F. Häger
Stellvertreter: Frau Dr. G. Rößger
Vertreter der niedergelassenen Psychiater der Stadt Jena:
Frau Dipl.-Med. Eva Elger
Stellvertreter: Frau Dr. Angela Schlichter
Vertreter der an der gemeindenahen psychiatrischen Versorgung beteiligten Träger:
Frau Lohs (Saalebetreuungswerk der Lebenshilfe)
Stellvertreter: Frau Theml (Aktion psych.
Kranke)
Vertreter der Selbsthilfegruppen:
Frau Christa Scholz
Stellvertreter: Herr Frank Suppe
Vertreter des Sozialpsychiatrischen Dienstes Jena:
Frau Dr. Ingrid Bräunlich
Stellvertreter: Frau Ellen Schmidt
Vertreter der Krankenkassen
Frau Thiem (AOK Thüringen)
Stellvertreter: Herr Alexander Bartsch (VdAK,
OA Jena)
2. Der Stadtrat ernennt als Mitglied bzw. Stellvertreter für den Sozialpsychiatrischen Beirat der Stadt Jena
als Vertreter des Stadtrates: Herrn Dr. Pinquart
als Stellvertreter: Herrn Dorschner
Begründung:
Der Stadtrat hat am 12.11.1997 die Satzung für
den Sozialpsychiatrischen Beirat der Stadt Jena bestätigt
(Beschl.-Nr. 97/11/41/1637). In dieser Satzung wurde in §
2 (Mitglieder) Absatz 2 festgelegt, daß die Mitglieder
nach Absatz 1 des § 2
c) ein Vertreter der Klinik für Psychiatrie des Klinikums der FSU Jena
d) ein niedergelassener Psychiater der Stadt Jena
e) ein Träger der an der gemeindenahen psychiatrischen Versorgung beteiligten Träger
f) ein Vertreter der entsprechenden Selbsthilfegruppen
g) ein Vertreter des Sozialpsychiatrischen Dienstes Jena
i) ein Vertreter der Kostenträger (Krankenkassen)
von ihrer Institution bzw. Organisation/Vereinen
vorgeschlagen werden und vom Stadtrat zu bestätigen sind.
Das Mitglied des Stadtrates soll auf Vorschlag des Sozialausschusses
der Stadt Jena durch den Stadtrat ernannt werden. Die genannten
Institutionen bzw. Organisationen/Vereine haben schriftlich dem
Gesundheitsamt die von ihnen benannten Vertreter bzw. Stellvertreter
übermittelt. Der Sozialausschuß hat auf zwei Sitzungen
ein Mitglied bzw. Stellvertreter des Stadtrates vorgeschlagen.
Zu bemerken ist noch, daß die Vertreter der
an der gemeindenahen psychiatrischen Versorgung beteiligten Träger
jährlich nach dem Rotationsprinzip zu bestimmen sind.
Berichtigung zur Begründung des Stadtratsbeschlusses Nr. 98/04/47/1794 vom 22.04.1998 "Standort Arbeitsamt im Wohngebiet Jena-Lobeda" im Amtsblatt Nr. 18/98
Die Begründung zu o.g. Beschluß lautet:
Der Erhalt bestehender Versorgungs- und Dienstleistungsfunktionen im Sinne einer größeren Nutzungsmischung im Wohngebiet ist eines der Hauptziele der langfristigen Weiterentwicklung des Stadtteils Lobeda. Solche Funktionen unterstützen das Anliegen der Stadt, den Stadtteil durch Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung nachhaltig aufzuwerten. Der Verbleib des Arbeitsamtes am Standort Fritz-Ritter-Straße in Lobeda-West stellt städtebaulich eine gute Lösung dar. Nach dem Auszug des Finanzamtes werden die Gebäudeteile Fritz-Ritter-Straße 38 und 40 frei, die sich im Eigentum des Bundes bzw. des Landes befinden. Somit ergibt sich die Möglichkeit, die Gebäude abzureißen und entsprechend den Nutzungsansprüchen des Arbeitsamtes auf landes- bzw. bundeseigenen Flächen neuzubauen.
Unter Beachtung der Kostenoptimierung und der Verfügbarkeit
der Flächen der Stadt im Sinne der zügigen Realisierung
des Vorhabens wird dem Standort 4 - Parkplatz Platanenstraße/Erlanger
Allee der Vorzug gegeben. Es ist jedoch zu beachten, daß
die Realisierung des Vorhabens eine verbindliche Bauleitplanung
erfordert.
![]() | Öffentliche Ausschreibung der Stadt Jena nach VOL/A |
Die Stadtverwaltung Jena schreibt die Lieferung und Installation von Computern, Software und Netzwerkkomponenten aus.
Die Ausschreibungsunterlagen sind am Donnerstag, dem 28.05.1998, in der Zeit von 9.00 - 11.00 Uhr und 14.00 - 15.00 Uhr im Dienstgebäude Am Anger 15, Zimmer 48/49, abzuholen. Abgabe der Angebote am 04.06.1998 bis 16.00 Uhr. Die Eröffnung der Angebote erfolgt am 05.06.1998 unter Ausschluß der Öffentlichkeit. Stadt Jena | |
| Öffentliche Ausschreibung der Stadt Jena nach VOB/A | ||||
| Vorhaben: Kindertagesstätte "Pusteblume",
Schrödingerstr. 42, 07745 Jena
Erneuerung Sanitäranlagen Die Stadt Jena schreibt folgende Leistungen aus: | |||||
| Los | Leistung | Gebühr | Voraussichtl. Ausführungs-
zeitraum | Eröffnungs-
termin 16.06.1998 | |
| 1
| Bautechn. Leistungen
- Estricharbeiten - Fliesenlegerarbeiten - Malerarbeiten - Sanitärinstallation - Elektroinstallation | 20.07.1998 bis
28.08.1998 | |||
Für die Ausschreibungsunterlagen wird die o.g. Gebühr erhoben, die nicht zurückerstattet wird und vor Abholung der Unterlagen auf das Konto der Stadt Jena bei der Hypobank, Filiale Jena, Konto-Nr. 5090220022 BLZ 86020880 Cod.Zahlungsgrund 61.00082.5, mit dem Vermerk "Kita Pusteblume" einzuzahlen ist. Die Ausschreibungsunterlagen sind gegen Abgabe der Kopie der Einzahlungsquittung im Hochbauamt, Tatzendpromenade 2, 07745 Jena, 6. OG, Zi. 6.22, ab 19.05.1998 täglich von 9.00 - 12.00 Uhr erhältlich und 1 Tag vor Abholung telefonisch zu bestellen (Tel.-Nr. 49 43 21). Der Versand der Unterlagen erfolgt nur bis zum 4. Werktag vor dem Eröffnungstermin. Anforderungen zur Zusendung über den Postweg werden nach dieser Frist nicht mehr bearbeitet, eine Erstattung der Gebühr erfolgt in diesen Fällen ebenfalls nicht. Die Angebote sind bis zum Eröffnungstermin im Hochbauamt, Tatzendpromenade 2, 07745 Jena, Zi. 6.22 einzureichen. Die Submission findet im Hochbauamt, Zi. 6.10 statt. Die Zuschlags- und Bindefrist endet am 10.07.1998. Nachprüfstelle: Thüringer Landesverwaltungsamt, Carl-August-Allee 2a, 99423 Weimar Stadt Jena | |||||
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Anschrift: Stadtverwaltung Jena, Büro Oberbürgermeister, Am Anger 15, Postfach 10 03 38, 07703 Jena, Fax: 49-20 20, Telefon: 49-21 10. Nachdruck nur mit Genehmigung der Redaktion. Alle Angaben ohne Gewähr. Druck: Saale Betreuungswerk der Lebenshilfe Jena gGmbH, anerkannte Werkstatt, § 57 SchwbG, Am Flutgraben 15, 07743 Jena. Das Amtsblatt der Stadt Jena ist das offizielle Mitteilungsblatt der Stadtverwaltung Jena und erscheint wöchentlich, jeweils Donnerstag, Einzelbezug: 1,00 DM - Jahres-ABO: 48,00 DM zzgl. Vertriebsgebühr - (alle Preise verstehen sich incl. 7% Mwst.) - Kündigungstermine: 30.06. und 31.12. eines Jahres - Kündigungsfrist: 14 Tage vor o.g. Terminen (Datum des Poststempels) - Redaktionsschluß: 15. Mai 1998 (Redaktionsschluß für die nächste Ausgabe: 25. Mai 1998) |