Amtsblatt der Stadt Jena | ![]() | 9. Jahrgang
41/98 |
| Preis 1,00 DM | 22. Oktober 1998 | |
1. Der Kreiswahlausschuß hat in seiner Sitzung
am 01.10.1998 das endgültige Wahlergebnis der Wahl zum 14.
Deutschen Bundestag im Wahlkreis 302 Jena-Rudolstadt-Stadtroda
festgestellt und folgende Festlegung getroffen:
Zahl der Wahlberechtigten: 176761
Zahl der Wählerinnen und Wähler: 146663
Zahl der gültigen Erststimmen: 144653
Zahl der ungültigen Erststimmen: 2010
Zahl der gültigen Zweitstimmen: 144729
Zahl der ungültigen Zweitstimmen: 1934
Von den gültigen Erststimmen entfallen
auf:
Listen-Nr. Kennwort des Wahlvorschlags Name des(r) Bewerbers(in) Stimmen
1 CDU Müller, Bernward 37961
2 SPD Matschie, Christoph 55591
3 PDS Dr. Elm, Ludwig 28140
4 GRÜNE Dr. Mieth, Matias 6075
5 F.D.P. Dr. Guttmacher, Karlheinz 8725
6 BFB - Die Offensive Drechsler, Harry 2265
- - - -
- - - -
9 REP Tell, Wilhelm 4541
- - - -
- - - -
12 FORUM Baumann, Matthias 993
- - - -
14 PBC Schieferdecker, Joachim 362
Von den gültigen Zweitstimmen entfallen auf:
1 CDU 36570
2 SPD 48971
3 PDS 31796
4 GRÜNE 8158
5 F.D.P. 7400
6 BFB - Die Offensive 1251
7 DVU 3715
8 GRAUE 451
9 REP 2832
10 Feministische Partei DIE FRAUEN 355
11 Pro DM 2516
12 FORUM 537
13 ödp 177
- - -
Damit ist Herr Christoph Matschie in den 14.
Deutschen Bundestag gewählt.
2. Jeder Wahlberechtigte und auch jeder in einem
zugelassenen Wahlvorschlag aufgestellte Bewerber kann binnen zwei
Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses
die Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung
bei Landeswahlleiter, Europaplatz 3, 99091 Erfurt wegen Verletzung
der Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes oder der Bundeswahlordnung
anfechten.
Jena, 15.10.1998
gez. Hertzsch
Kreiswahlleiter (Siegel)
- beschl. am 30.09.1998, Beschl.-Nr. 98/09/53/2010
Die Vollstreckung des Straßenausbaubeitrages
im Ortsteil Isserstedt wird auf Antrag des jeweiligen Beitragsschuldners
bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in 1. Instanz ausgesetzt.
Begründung:
Vor der Eingemeindung Isserstedts durch Beschluß
des Landtages des Freistaates Thüringen haben die betroffenen
Bürger Isserstedts im Vertrauen auf den Gemeinderatsbeschluß,
in Erwartung der Steuereinnahmen aus dem Gewerbegebiet keine Straßenbeiträge
zu erheben, der grundhaften Erneuerung der Straßen zugestimmt.
Die Eingemeindung nach Jena darf nicht dazu führen,
daß die Anlieger dieser Straßen die volle Last einer
Sanierung tragen, der sie unter den jetzt von der Stadt Jena gesetzten
Bedingungen nie zugestimmt hätten. Die Bürger klagen
Vertrauensschutz ein. Die Stadt Jena sollte diesen respektieren
und Lösungen suchen, die nicht zu einer kalten Enteignung
der betroffenen Grundstückseigentümer führen.
- beschl. am 30.09.1998 - Beschl.-Nr. 98/09/53/1989
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den von
ihm am 10.09.1998 eingelegten Widerspruch gegen den Bescheid des
Staatlichen Umweltamtes Gera zur Teilsanierung der Deponie in
Jena-Winzerla zurückzunehmen.
Begründung:
Die ehemalige Deponie in Winzerla wurde von 1940 bis 1971 vom Rat der Stadt Jena betrieben. Sie umfaßt eine Fläche von 11,6 ha mit einem Deponiekörper von ca. 930.000 m³. Abgelagert wurden neben Haus- und Siedlungsmüll vor allem Bauschutt, Industrie- und Gewerbeabfälle.
Die Trießnitz verläuft durch das Deponiegrundstück,
das in der Trinkwasserschutzzone III liegt. Die Trießnitz
wurde vom Rat der Stadt Jena verdolt. Diese Verdolung ist infolge
von Setzungen der Deponie in einem desolaten Zustand. Die zerstörte
Verdolung der Trießnitz führt dazu, daß das Trießnitzwasser
den Deponiefuß frei durchströmt und sich während
dieser Zeit mit Schadstoffen anlagert.
Die ehemalige Deponie Winzerla liegt am Rande der Saaleaue und grenzt direkt an den ehemaligen Talhang an. Das obere Grundwasserstockwerk besteht in diesem Bereich aus den stark durchlässigen Saalekiesen. Aufgrund des lückenhaften aber flächenmäßig verbreiteten Auelehms als Grundwasserstauer liegt die Deponie im direkten Kontakt zum oberen Grundwasserstockwerk. Die Sanierung der Trießnitzverdolung ist aus Umweltvorsorgegründen erforderlich. In einem Gutachten zur Gefährdungsabschätzung durch die Deponie in Winzerla kommt das Ingenieurbüro GLU zu dem Ergebnis, daß eine akute Grundwassergefährdung nicht bestehe, da im Deponieabstrom keine Trinkwasserförderung erfolge bzw. ein Schutzstatus für Förderbrunnen nicht vorläge, sei unmittelbar kein Handlungsbedarf zum Schutz es Grundwassers erforderlich.
Allerdings seien Maßnahmen zur Deponiesicherung vorzunehmen, die unter anderem verhindern sollen, daß durch die defekte Verdolung der Trießnitz ca. 190.000 m³ Oberflächenwasser an die Deponie abgegeben werden.
Von dem Büro GLU wird ein zeitlich abgestuftes Sicherungsprogramm in acht Schritten empfohlen.
Diese Schritte umfassen in der Reihenfolge ihrer Priorität:
1. Anlage einer Sickerwasserfassung
2. Unterbindung der Einleitung häuslicher Abwässer
3. Verlegung der Trießnitz
4. Monitoringprogramm
5. ingenieurgeologische Untersuchungen
6. Bau einer mineralischen Oberflächenabdichtung
7. Bau einer Dichtwand
8. Landschaftsplanung/Folgenutzung
Die Sanierung der Trießnitzverdolung ist Bestandteil
dieser Empfehlungen und Gegenstand des Bescheides des Staatlichen
Umweltamtes Gera vom 10.08.1998. Für die Trießnitzsanierung
stehen Fördermittel bereit.
Die Maßnahme (Gesamtkosten 0,98 Mio DM) wird vom Freistaat Thüringen zunächst durch den Einsatz von Fördermitteln in Höhe von 80 % der Gesamtkosten (0,79 Mio DM) gefördert. Zusätzlich stehen der Stadt Jena Fördermittel im Rahmen der Bedarfszuweisungen für das Jahr 1998 in Höhe von weiteren 55.741,00 DM zur Verfügung.
Die Maßnahme der Trießnitzverdolung soll
aus reinen Umweltvorsorgegründen erfolgen, obwohl die Stadt
Jena nicht verpflichtet ist, diese Sanierungsmaßnahme der
Deponie Winzerla durchzuführen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der bereitgestellten
Fördermittel ist ein Sanierungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes
Gera sowie die Genehmigung eines Sanierungsplanes. Diese formellen
Voraussetzungen sind mit dem Bescheid vom 10.08.1998 gegeben,
so daß die Fördermittel abgerufen und die Sanierung
begonnen werden könnte. Allerdings ist zu bedenken, daß
dieser Bescheid rechtswidrig ist.
Der Bescheid ist darauf gestützt, daß die Stadt Jena angeblich Eigentümerin von zahlreichen Grundstücken im Deponiebereich sei. Dies ist unzutreffend. Die Stadt Jena ist lediglich Eigentümerin eines einzigen Grundstückes auf der Deponiefläche.
Eine Besprechung mit Vertretern des Staatlichen Umweltamtes Gera hat ergeben, daß dem Staatlichen Umweltamt Gera bewußt ist, daß der Bescheid rechtswidrig ist. Vom Staatlichen Umweltamt Gera wurde der Bescheid in dieser Form nur erlassen, um die Sanierungspflicht der Stadt Jena zunächst auf die Trießnitzsanierung zu begrenzen und so einen langjährigen Rechtsstreit zu vermeiden.
Durch die Sanierung der Trießnitz auf der Grundlage dieses Bescheides soll die dringendste Umweltgefährdung zunächst beseitigt werden, ohne daß vorher über die generelle Sanierungspflicht für die Hausmülldeponie Winzerla gestritten wird.
Da der Bescheid rechtswidrig ist und die Stadt Jena nicht verpflichtet ist, Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen, hat der Oberbürgermeister zur Wahrung der Widerspruchsfrist Widerspruch gegen den Sanierungsbescheid eingelegt.
Mit der Entscheidung über die Rücknahme des Widerspruchs oder über seine Aufrechterhaltung soll der Stadtrat entscheiden, ob die Stadt Jena aus Umweltvorsorgegründen zur Trießnitzsanierung bereit ist oder nicht.
Bei der Entscheidung über die Rücknahme des Widerspruchs sollte zum einen die Umweltgefährdung durch die defekte Trießnitzverdolung bedacht werden, zum anderen muß aber auch darauf hingewiesen werden, daß die Rücknahme des Widerspruchs eine gewisse Indizwirkung für die weitere Sanierung der Hausmülldeponie Winzerla haben könnte.
Das Staatliche Umweltamt Gera hat mitgeteilt, daß
es die Stadt Jena generell für sanierungspflichtig halte.
Seine Rechtsauffassung begründet das Staatliche Umweltamt
Gera damit, daß die Stadt Jena angeblich Rechtsnachfolgerin
des ehemaligen Inhabers der Hausmülldeponie Winzerla (Rat
der Stadt Jena) sei.
Diese Rechtsauffassung ist nach Auffassung der Stadtverwaltung
nicht zutreffend und steht im übrigen im Widerspruch zur
Rechtssprechung der Thüringer Verwaltungsgerichte und zur
Rechtssprechung der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofes.
Die Gerichte haben entschieden, daß weder eine Rechts- noch
eine Funktionsnachfolge im Verhältnis der Räte der Städte
und Gemeinden zu den jetzigen Städten und Gemeinden besteht.
Gleichwohl ist nicht auszuschließen, daß der Stadt Jena in einem späteren Gerichtsverfahren zur Gesamtsanierung der Hausmülldeponie Winzerla vorgehalten wird, sie habe bereits die Trießnitzsanierung durchgeführt.
Sollte die Stadt Jena aufgrund dieser Argumentation
verpflichtet werden, eine Gesamtsanierung der Deponie Winzerla
durchzuführen, käme eine erhebliche finanzielle Belastung
in Höhe von mehreren Millionen DM auf die Stadt Jena zu.
Diese Befürchtung wird seitens des Umweltamtes nicht geteilt.
Auf der Grundlage von § 19 Absatz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürK0) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501 ff) in Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. Seite 73 ff) und der §§ 1, 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. Seite 329 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 1995 (GVBl. Seite 342) hat der Stadtrat der Stadt Jena in seiner Sitzung am 22.07.1998 folgende Satzung beschlossen:
Die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Jena vom 14.12.1992 wird wie folgt geändert:
1. Der § 9 der Satzung (Pauschalsteuer nach festen Sätzen) erhält folgende Fassung:
Für das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- und ähnlichen Apparaten (§ 1 Ziff. 3) beträgt die Steuer für jeden angefangenen Kalendermonat je Apparat:
1. mit Gewinnmöglichkeit
- aufgestellt in einer Spielhalle 200,00 DM
- aufgestellt an einem sonstigen Ort 100,00
DM
2. ohne Gewinnmöglichkeit
- aufgestellt in einer Spielhalle 90,00 DM
- aufgestellt an einem sonstigen Ort 40,00 DM
3. mit dem Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere, Kriegsverherrlichung oder Pornographie dargestellt werden
- unabhängig vom Aufstellungsort 750,00
DM
Die Satzung zur Erweiterung des Geltungsbereiches
der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer
der Stadt Jena vom 01.06.1995, veröffentlicht im Amtsblatt
Nr. 23/95 vom 08.06.1995 Seite 192, wird aufgehoben.
Der Oberbürgermeister wird ermächtigt,
die Satzung in geänderter Form bekanntzumachen.
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
Jena, 12.10.1998
Stadt Jena
DER OBERBÜRGERMEISTER
gez. Dr. habil. Röhlinger (Siegel)
Oberbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Die vorstehende 1. Änderung der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Jena vom 14.12.1992 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Mit Beschluß vom 22.07.1998, Nr. 98/07/51/1920
hat der Stadtrat die 1. Änderung der Satzung über die
Erhebung der Vergnügungssteuer beschlossen. Das Thüringer
Landesverwaltungsamt hat mit Schreiben vom 30. September
1998, Az.: 205.581535.01-01/98-J die 1. Änderung dieser
Satzung genehmigt.
Jena, 12.10.1998
Stadt Jena
DER OBERBÜRGERMEISTER
gez. Dr. habil. Röhlinger (Siegel)
(Oberbürgermeister)
Auf der Grundlage von § 19 Absatz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürK0) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501 ff) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. Seite 73 ff) und der §§ 1, 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. Seite 329 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 1995 (GVBl. Seite 342) hat der Stadtrat der Stadt Jena in seiner Sitzung am 22.07.1998 folgende Satzung beschlossen:
Die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer
in der Stadt Jena vom 18.05.1995 in Verbindung mit ihrer 1. Änderung
vom 11.12.1996 wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgenden zusätzlichen
Absatz:
(2) Gefährliche Hunde werden gesondert besteuert.
Als besonders gefährliche Hunde gelten solche, bei denen
nach ihrer Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft
die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht.
Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bull-Terrier,
Pit-Bull-Terrier, Mastino/ Neapolitaner, Fila Brasil, Bordeaux-Dogge,
Mastino Espanol (Spanische Dogge), Staffordshire Bull-Terrier,
Dog Argentino (Argentinische Dogge), Bulldog (Englische Dogge).
Sie werden als "Kampfhunde" bezeichnet.
2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
(1) die Steuer beträgt für
a) den 1. Hund 100,00 DM
b) den 2. Hund 150,00 DM
c) jeden weiteren Hund 200,00 DM
d) jeden Kampfhund 500,00 DM
Der Oberbürgermeister wird ermächtigt,
die Satzung in geänderter Form bekanntzumachen.
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
Jena, 12.10.1998
Stadt Jena
DER OBERBÜRGERMEISTER
gez. Dr. habil. Röhlinger (Siegel)
Oberbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Die vorstehende 2. Änderung der Satzung über
die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Jena vom 18.05.1995
wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Mit Beschluß vom 25.03.1998, Nr. 98/03/46/1766 hat der Stadtrat die 2. Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer beschlossen.
Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat mit Schreiben vom 29.06.1998, Az.: 205.30-0017-02/98-J diese 2. Änderung der Satzung unter folgenden Nebenbestimmungen genehmigt:
1. Die unter § 1 Abs. 2 Satz 3 aufgeführten Hunderassen "römischer Kampfhund, chinesischer Kampfhund und Bandog" sind zu streichen.
2. Soweit dem Thüringer Landesverwaltungsamt
die geänderte Satzung vorgelegt und deren Eingang bestätigt
wurde, kann die Satzung nach § 21 Abs. 1 ThürKO bekanntgemacht
werden.
Die Streichung der unter Ziffer 1. der Nebenbestimmungen aufgeführten Hunderassen wurde vom Stadtrat in seiner Sitzung am 22.07.1998 mit Beschluß, Nr. 98/07/51/1921 beschlossen.
Mit Schreiben, Az.: 205.30-0017-02/98-JS vom 08.09.98
hat das Thüringer Landesverwaltungsamt den Eingang der geänderten
Satzung bestätigt.
Jena, 12.10.1998
Stadt Jena
DER OBERBÜRGERMEISTER
gez. Dr. habil. Röhlinger (Siegel)
(Oberbürgermeister)
Gemäß § 8 Absatz 1 und 2 des Thüringer Straßengesetzes vom 07. Mai 1993 (GVBl. Nr. 14 vom 13.05.1993) wird hiermit die Absicht des Straßenbaulastträgers - Stadt Jena - bekanntgegeben, die Straße "Haselstrauchweg" er Gemarkung Winzerla, Flur 4, Flurstück 150 sowie der Gemarkung Ammerbach, Flur 8, Flurstück 32 teileinzuziehen.
Mit der Teileinziehung des Haselstrauchweges in Jena (Ringwiese) erlischt der Gemeingebrauch auf bestimmte Benutzungsarten in der o.g. Straße, insbesondere wird das Verbot der Durchfahrt für Schwerlasttransporte durch die Gewichtsbeschränkung für Fahrzeuge über 20 t festgelegt. Mit der Gewichtsbeschränkung soll der Haselstrauchweg als auch die umliegenden Straßen vor großen Lasteinwirkungen und Schäden geschützt werden.
Die Teileinziehung des Haselstrauchweges erfolgt im Interesse des öffentlichen Wohls sowie aus Gründen der Sicherung und Ordnung des Verkehrs in diesem Gebiet.
Einwände dagegen können bis einschließlich
drei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung bei der Stadt
Jena, Am Anger 15 in 07743 Jena oder beim Tiefbauamt, Tatzendpromenade
2 in 07745 Jena, eingelegt werden.
Jena, 14. Oktober 1998
Stadt Jena
DER OBERBÜRGERMEISTER
gez. Dr. habil. P. Röhlinger (Siegel)
Oberbürgermeister
Aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes
über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I
S. 875), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186) und aufgrund von § 7
Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b der Thüringer Verordnung zur Regelung
von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen
auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes vom 11. Januar 1993 (GVBl.
S. 111), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November
1997 (GVBl. S. 386) wird für die Stadt Jena verordnet:
Abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs.
1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen
Verkaufsstellen nach Maßgabe der Verordnung über den
Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember
1957 (BGBl. I S. 1881), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186) für die
Abgabe
1. von frischer Milch von 08 bis 10 Uhr
2. von Bäcker- oder Konditor-
waren
Verkaufsstellen von Betrieben,
die Bäcker- oder Konditorwaren
herstellen, im Zeitraum: von 08 bis 17 Uhr
für die Dauer von 3 Stunden
unter Rücksichtnahme auf die
Zeit örtlichen Hauptgottesdienstes
3. von Blumen: von 10 bis 12 Uhr
Verkaufsstellen, in denen in
erheblichem Umfang Blumen
feilgehalten werden, jedoch am
1. November (Allerheiligen),
Volkstrauertag, am Totensonntag
und am 1. Adventssonntag von
10 bis 16 Uhr
4. von Zeitungen: von 08 bis 13 Uhr
an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.
Die Inhaber von Verkaufsstellen, in denen aufgrund
dieser Verordnung ein erweiterter Geschäftsverkehr stattfindet,
sind verpflichtet, die Verkaufszeiten an oder in den Verkaufsstellen
von außen deutlich sichtbar bekanntzugeben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 20. November 1996
außer Kraft.
Jena, den 14.10.1998
Stadt Jena
DER OBERBÜRGERMEISTER
gez. Dr. habil. P. Röhlinger
(Oberbürgermeister) (Siegel)
Der von der Stadt Jena ausgestellte Dienstausweis
Nr. 0507 wird für ungültig erklärt.
Jena, 14. Oktober 1998
Stadt Jena
DER OBERBÜRGERMEISTER
gez. Dr. habil. P. Röhlinger
Oberbürgermeister (Siegel)
Über das Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Cospeda, Blatt 1093, Lfd. Nr. des Bestandsverz. 3, Gemarkung Cospeda, Flur 3, Flurstück 194/4, Lage: Vor dem Grünlaube, Fläche 568 m², Eigentümer: Dietmar Wagner, Kornelia Wagner, liegt dem Katasteramt ein Antrag des Herrn Dietmar Wagner auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses vor.
Durch das Unschädlichkeitszeugnis wird festgestellt, daß die beantragte Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist. Es ersetzt die Bewilligung nach § 19 Grundbuchordnung und wird nur erteilt, wenn Nachteile für den Berechtigten nicht zu erwarten sind.
Nach § 8 Abs. 1 Thüringer Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse (ThürGUZ) vom 03.01.1994 (GVBl. S. 10) sollen die Berechtigten gehört werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.
Es wird hiermit aufgefordert, Rechte, die aus dem
Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung berechtigen,
bis zum 19. November 1998 bei dem Katasteramt anzumelden.
Jena, den 14. Oktober 1998
gez. Scheelen (Siegel)
(Scheelen)
Obervermessungsrat
Über das Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Ziegenhain, Blatt 1177, Lfd. Nr. des Bestandsverz. 1, Gemarkung Ziegenhain, Flur 2, Flurstück 405/2, Lage: In den Frankenwiesen, Fläche 532 m², Eigentümer: Herr Michael Bondortshuk, Frau Kerstin Bondortshuk, liegt dem Katasteramt ein Antrag der Frau Kerstin Bondortshuk auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses vor.
Durch das Unschädlichkeitszeugnis wird festgestellt, daß die beantragte Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist. Es ersetzt die Bewilligung nach § 19 Grundbuchordnung und wird nur erteilt, wenn Nachteile für den Berechtigten nicht zu erwarten sind.
Nach § 8 Abs. 1 Thüringer Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse (ThürGUZ) vom 03.01.1994 (GVBl. S. 10) sollen die Berechtigten gehört werden, soweit dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.
Es wird hiermit aufgefordert, Rechte, die aus dem
Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung berechtigen,
bis zum 19. November 1998 bei dem Katasteramt anzumelden.
Jena, den 14. Oktober 1998
gez. Scheelen (Siegel)
(Scheelen)
Obervermessungsrat
![]() | |
Die Stadt Jena gibt bekannt, daß in der Zulassungsstelle ein Schriftstück für folgende Personen zum Empfang ausliegt: Name letzter bekannter Wohnsitz Aktenzeichen
Udo Jung Prüssingstraße 40, 07745 Jena 98/1828/1 Stadt Jena | |
![]() |
|
Am 29. Oktober 1998, 17.00 Uhr, findet im Plenarsaal des Rathauses die Sitzung des Bauausschusses statt. Tagesordnung (öffentlicher Teil): - Beschlußvorlage Absicht zur Teileinziehung von Straßen in der Ringwiese (Tonnagebegrenzung für Anliegerstraßen parallel zur Rudolstädter Straße im Abschnitt Ammerbacher Straße bis Kornblumenweg, Nesselweg (Teilabschnitt), Windröschenweg, Buchenweg (Teilabschnitt), Tulpenweg, Lilienweg, Kornblumenweg) - Beschlußvorlage Widmung des Ernst-Abbe-Platzes - Bericht zum Planungsstand "August-Bebel-Straße" - Information zum Bauvorhaben Romantikerhaus - Protokollkontrolle
- Verschiedenes ab 18.30 Uhr gemeinsam mit Stadtentwicklungsausschuß
- Stadtmarketing Jena - Umsetzung und Realisierungsstand der Sofortmaßnahmen Der Ausschußvorsitzende | |
![]() |
|
Am 29. Oktober 1998, 18.30 Uhr, findet im Plenarsaal des Rathauses die Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses statt. Tagesordnung (gemeinsam mit Bauausschuß) - Erweiterung des Vertrages mit der Fa. MOPLAK
- Stadtmarketing Jena - Umsetzung und Realisierungsstand der Sofortmaßnahmen nur Stadtentwicklungsausschuß - Protokollkontrolle - Radverkehrskonzept der Stadt Jena - Sachstandsbericht zur Müllschleuse nach Einführung der Gebührenwirksamkeit - Aufstellungsbeschluß für die Änderung und Erweiterung des B-Planes "Neue Schenke" (Lobe-Center) - Satzung über die Veränderungssperre zum B-Plan "Neue Schenke" (Lobe-Center) - Umsetzung des Parkraumkonzeptes Lobeda-Ost - Änderung des Pachtvertrages zum Parkraumkonzept Lobeda
- Sonstiges Der Ausschußvorsitzende | |
![]() | Öffentliche Ausschreibung der Stadt Jena nach VOL/A |
Die Stadt Jena schreibt die Ausstattung eines Computerkabinetts für die Staatl. Berufsbildende Schule für Gesundheit und Soziales gem. VOL/A aus: 14 Computerarbeitsplätze 1 Netzwerkserver 1 Drucker 1 Scanner Software Installation für die Staatliche Berufsbildende Schule für Gesundheit und Soziales
Leo-Sachse-Straße 13, 07749 Jena Liefertermin: 50. Kalenderwoche (07.12. - 11.12.1998) Ausschreibungsunterlagen können am 29. Oktober 1998 von 8.00 - 12.00 und 14.00 - 17.00 Uhr im Schulverwaltungsamt, Nollendorfer Straße 30, 07743 Jena, Zimmer 7 (Sekretariat) abgeholt werden. Abgabe der Angebote: 11. November 1998
Zuschlagsfrist: 20. November 1998 Stadt Jena | |
![]() |
|
Die Stadt Jena bietet das Mehrfamilienwohnhaus Talstraße 18, 07743 Jena zum Verkauf an: Grundstücksbezeichnung: Gemarkung Jena, Flur 20, Flurstück 29 Größe des Grundstückes: 152 m² Baujahr des Hauses: 1910 Gebäudenutzfläche: 285 m² Mietverhältnisse: 3 WE vermietet, 1 WE leerstehend Mindestgebot: Verkehrswert in Höhe 350.000,- DM, ermittelt durch den öffentliche bestell- ten und vereidigten Sachverständigen,
Herrn Hilmar Matz Weitere Informationen und Ausschreibungsunterlagen zum Preis von 15,- DM erhalten Sie unter Telefon 03641/493048 (Liegenschaftsamt).
Angebote sind schriftlich bis zum 02.11.1998 an das Liegenschaftsamt der Stadtverwaltung Jena, Postfach 100338, 07703 Jena, zu übersenden. Ihr Gebot muß in einem zweiten verschlossenen Umschlag enthalten sein, der nur mit dem Vermerk "Teilnahme an Öffentlicher Ausschreibung Talstraße 18" sowie Ihrem Absender beschriftet ist. Die Gebotsöffnung erfolgt am 09.11.1998. Stadt Jena | |
a) Bauherr: TUV Treuhand und Verwaltung GmbH
& Co. Jena "Am Holzmarkt" KG
Kaiser-Friedrich-Promenade 11
61348 Bad Homburg v. d. Höhe
b) Öffentliche Ausschreibung
c) Ausführung von Bauleistungen
d) 07743 Jena, Straßenplanung Kronengasse, An der alten Post und anteilig Grietgasse (Ost)
e) wesentliche Leistungen:
ca. 200 m² Frostschutz
ca. 170 m² Schottertragschicht
ca. 1150 m² Betonpflaster mit Vorsatz
ca. 60 m² Mosaikpflaster Granit
ca. 135 m² Beton-Gehwegplatten
ca. 100 m Betonkantensteine
ca. 430 m Zweizeiler
ca. 250 m Pflasterrinne
ca. 20 Stck Straßeneinläufe
ca. 60 m Winkelelemente h = 1,20 m
ca. 160 m PVC-Rohr, DN 150 einschl.
Rohrgraben
ca. 2 Stck Schächte DN 1000
ca. 630 Stck Sträucher pflanzen
ca. 8 Stck Bäume pflanzen StU 20-25
Möblierung (Bänke, Fahrradständer, Papierkörbe)
Außenleuchten incl. Kabelzuleitung
Beschilderung
f) nur Gesamtvergabe
h) Bauausführung: Bauanfang 09.11.1998
Bauende: 22.12.1998
i) Die Verdingungsunterlagen können ab 19.10.1998 beim Ingenieurbüro Sehlhoff GmbH Jena, Heinrich-Heine-Str. 1, gegen Vorlage eines Einzahlungsbeleges (auch Kopie) abgeholt bzw. angefordert werden.
Die Abholung der Unterlagen ist einen Tag vorher anzumelden:
Ingenieurbüro Sehlhoff, Tel. 03641/58000
Fax. 03641/580030
j) Entschädigung für die Verdingungsunterlagen (incl. Mehrwertsteuer):
bei Abholung: 60,00 DM
bei Postversand: 68,00 DM
Für die Abgabe eines Datenträgers DA 83 GAEB-Kennung wird eine zusätzliche Gebühr von 15,00 DM erhoben.
Der Betrag ist vor Abholung der Verdingungsunterlagen bei der Sparkasse Jena, BLZ 83053030, Konto-Nr. 140937, cod. Zahlungsgrund: 500294 Empfänger IB Sehlhoff einzuzahlen.
k) 02.11.1998, 10.00 Uhr
l) Einreichungsstelle: Peter/Schmidt & Wagner
- Freie Architekten -
Bachstraße 38, 07743 Jena
m) Die Angebote sind in deutscher Sprache abzufassen.
o) Submission: 02.11.1998, 10.00 Uhr
Peter/Schmidt & Wagner, Bachstraße 38, 07743 Jena
p) Vertragserfüllung 5 %
Gewährleistung 3 %
q) Zahlungsbedingungen nach VOB/B
r) Gesamtschuldnerisch haftende Arbeitsgemeinschaft mit bevollmächtigtem Vertreter
s) Vom Bieter sind mit Angebotsabgabe Referenzen über bereits gleichartig ausgeführte Arbeiten beizufügen. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat der Bieter auf Verlangen einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Formblatt GZR 4) vorzulegen. Nachauftragnehmer sind anzugeben.
t) Zuschlags- und Bindefrist: 20.11.1998
v) Vergabeprüfstelle:
Thüringer Landesverwaltungsamt, Carl-August-Allee
2a, 99423 Weimar
| Amtsblatt Herausgeber: Stadtverwaltung Jena, Büro Oberbürgermeister, verantw. Redakteurin: Claudia Zienert
Anschrift: Stadtverwaltung Jena, Büro Oberbürgermeister, Am Anger 15, Postfach 10 03 38, 07703 Jena, Fax: 49-20 20, Telefon: 49-21 10. Nachdruck nur mit Genehmigung der Redaktion. Alle Angaben ohne Gewähr. Druck: Saale Betreuungswerk der Lebenshilfe Jena gGmbH, anerkannte Werkstatt, § 57 SchwbG, Am Flutgraben 14, 07743 Jena. Das Amtsblatt der Stadt Jena ist das offizielle Mitteilungsblatt der Stadtverwaltung Jena und erscheint wöchentlich, jeweils Donnerstag, Einzelbezug: 1,00 DM - Jahres-ABO: 48,00 DM zzgl. Vertriebsgebühr - (alle Preise verstehen sich incl. 7% Mwst.) - Kündigungstermine: 30.06. und 31.12. eines Jahres - Kündigungsfrist: 14 Tage vor o.g. Terminen (Datum des Poststempels) - Redaktionsschluß: 16. Oktober 1998 (Redaktionsschluß für die nächste Ausgabe: 23. Oktober 1998) |